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Veröffentlichungen
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Domains im Rechtsverkehr
in: Recht im Internet. Der große Rechtsberater für die Online-Praxis
     Dezember 2003
Einführung
Neben der Möglichkeit, selbst Inhaber eines Domain-Namens durch die Registrierung bei den entsprechenden Vergabestellen zu werden, besteht auch die Möglichkeit, das in der Regel zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an einer Domain von einem Dritten, der Inhaber der Domain ist, durch Vertrag zu erwerben. Das Nutzungsrecht beinhaltet, nach aussen - aber ausserhalb einer WHOIS-Abfrage bei der Datenbank - als Inhaber des Domain-Namens aufzutreten und die Domain zum Zweck einer damit verbundenen Internetpräsens zu nutzen. Der Nutzungserwerb bietet sich daher z. B. für Unternehmen an, um ihr Domain-Portfolio um geeignete Adressen zu erweitern, die für Dritte rechtlich unangreifbar sind. Nachfolgend werden zwei Fallgestaltungen behandelt: Erstens, der Erwerber begehrt lediglich die Zurverfügungstellung eines bestimmten Domain-Namens und zweitens, der Erwerber begehrt sowohl die Zurverfügungstellung eines bestimmten Domain-Namens als auch eine damit verbundene Zurverfügungstellung von Speicherplatz. Es erübrigt sich hier, im Einzelnen auf die Rechtsnatur eines Domain-Namens einzugehen, da diese Problematik ausführlich im Kapitel 7 G beschrieben ist.
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Vermietung und Verpachtung von Domains
in: Neue juristische Internet-Praxis 02/2003, Seite 36-46 und
     Codex, le mensuel juridique et politique du Luxembourg Nr. 11,
     Dezember 2003, S. 356-360
Einleitung
Problemstellung: Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Domain durch Vertrag
Neben der Möglichkeit, einen Domain-Namen bei den entsprechenden Vergabestellen selbst zu registrieren oder durch Registrare/Provider registrieren zu lassen, und damit Inhaber einer Domain zu werden, besteht auch die Möglichkeit, das in der Regel zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an einer Domain von einem Dritten, der Inhaber der Domain ist, durch Vertrag zu erwerben. Das Nutzungsrecht beinhaltet, nach aussen - aber ausserhalb einer WHOIS-Abfrage bei der Datenbank -als Inhaber des Domain-Namens aufzutreten und die Domain zum Zweck einer damit verbundenen Internetpräsens zu nutzen. Eine solche Domainnutzung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn eine begehrte Domain bereits vergeben ist, Ansprüche auf die Einwilligung in die Löschung dieser Domain nicht bestehen, und der Domaininhaber bereit ist, einen Nutzungsvertrag zu schließen. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Wert einer begehrten Domain so hoch ist, dass ein käuflicher Erwerb ausscheidet, und der Domaininhaber bereit ist, einen Nutzungsvertrag zu schliessen.. Der große Vorteil einer Domainnutzung liegt in den niedrigen Kosten. Der Nutzungserwerb bietet sich daher z. B. für Unternehmen an, um ihr Domain-Portfolio um geeignete Adressen zu erweitern und so den Strom möglicher Kunden auf das eigene Angebot zu leiten. Nachfolgend wird die Rechtsnatur eines solchen Domainnutzungsvertrages erörtert (I.), sodann werden die sich aus dem Domainnutzungsvertrag ergebenden vertraglichen Verpflichtungen und die vertragliche Gestaltung beschrieben (II.); im weiteren werden haftungsrechtliche Fragen erörtert, etwa, wer in Anspruch zu nehmen ist, wenn durch den Domain-Namen Rechte Dritter verletzt werden, oder, wenn die Site mit rechtswidrigen Inhalten versehen wird (III.). Unter (IV.) werden die Beendigungstatbestände des Domainnutzungsvertrages aufgezeigt. Zuletzt wird ein Musterverträge dargestellt (V).
I. Rechtsnatur des Domainnutzungsvertrages
Der Domainnutzungsvertrag als Pachtvertrag
Die vertragliche Einräumung der (nur) vollen Nutzungsmöglichkeit an einem Domain-Namen ist als Pachtvertrag einzuordnen, auf welchen nach § 581 BGB a. F. neben den pachtrechtlichen Vorschriften die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Die Einordnung des Zurverfügungstellens und damit die Einräumung des Nutzungsrechtes an einem Domain-Namen als Pachtvertrag folgt aus der Tatsache, dass der Domain-Name keine Sachqualität besitzt. Eingeräumt wird nämlich nicht das Nutzungsrecht an einer Sache, sondern das Nutzungsrecht an einem dem Domaininhaber an dem Domain-Namen zustehendem schuldrechtlichen Nutzungsrecht, welches zwischen dem Domaininhaber und der Vergabestelle begründet wurde. Neben dem Nutzungsrecht an dem Domain-Namen räumt der Domaininhaber zusätzlich den "Genuss der Früchte" ein, so dass ein Pachtvertrag gegeben ist. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 13.Mai 2002 über die rechtliche Einordnung eines Domainüberlassungsvertrages zu entscheiden und festgestellt, dass es sich hierbei, da dem Domain-Namen die Sachqualität fehlt, um einen Pachtvertrag handelt ( OLG Köln vom 13.05.2002, Az. 19 U 211/ 01 (LG Bonn), CR 2002, S.832 ff.).
DerDomainnutzungsvertrag als Pacht- und Mietvertrag
Wird vertraglich nicht nur die Zurverfügungstellung eines Domain-Namens als auch das damit verbundene Nutzungsrecht vereinbart, sondern wird darüber hinaus auch die Bereitstellung von Speicherkapazität vereinbart, so handelt es sich darüber hinaus um eine mietvertragliche Vereinbarung bzw. um einen Vertrag mit mietähnlichem Charakter (OLG Köln vom 13.05.2002, Az. 19 U 211/ 01 (LG Bonn), CR 2002, S. 832 ff.).
Unterschiede zur Vertragsgestaltung, der die Registrierung eines Domain-Namens beinhaltet Wird lediglich die einmalige Registrierung der Domain vereinbart, handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung als Gegenstand eines Werkvertrages.
Unterschiede zum Web-Hosting-Vertrag
Dagegen liegt ein sogenannterWeb-Hosting-Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Speicherplatz zur Speicherung von Websites zur Verfügung stellt und zudem die Websites des Auftraggebers in das World Wide Web einstellt. Soweit es bei dem Web-Hosting-Vertrag um die Bereitstellung von Speicherplatz geht, ist dieser Vertragsbestandteil als Mietvertrag bzw. Vertrag mit mietähnlichem Charakter zu qualifizieren.
II. Pflichten der Vertragsparteien-Vertragliche Gestaltung
Vertragsparteien
Der Domainpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber der Domain und einem Dritten geschlossen. Soweit der Inhaber des Domain-Namens zusätzlich zur Einräumung des Nutzungsrechtes auch entsprechende Speicherkapazität zur Verfügung stellt, handelt es sich bei dem Verpächter in der Regel um ein Internetdienstleistungsunternehmen. Da die Nutzung der Domain in der Regel keine privaten Zwecke verfolgt, sondern der Verfolgung eines wirtschaftlichen Interesses dient, ist der Pächter der Domain in der Regel ein Unternehmen.
Form des Vertrages
Grundsätzlich gilt, dass ein solcher Vertrag, soweit er über die Dauer von nicht länger als einem Jahr geschlossen wird, formfrei abgeschlossen werden kann. In Anwendung der pacht- und mietrechtlichen Vorschriften gilt jedoch das Erfordernis der Schriftform, soweit ein solcher Domainpachtvertrag über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird.
Vertragsdauer
Der Domainpachtvertrag kann entweder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, oder aber auf bestimmt Zeit abgeschlossen werden, der durch Zeitablauf endet, oder aber auf bestimmte Zeit mit der Option auf Verlängerung abgeschlossen werden, wenn nicht zuvor unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist eine Beendigung erfolgt. Hinsichtlich der Pachtzeit wird der Pächter, der ein besonderes Interesse an der Nutzungsmöglichkeit eines bestimmten Domain-Namens hat, in der Regel an einer sehr langfristigen Vereinbarung interessiert sein. Daher wird ein Domainpachtvertrag im Regelfall auf mindestens 3-5 Jahre abgeschlossen.
Höhe des Pachtzinses
Die Höhe des Pachtzinses obliegt grundsätzlich den Vereinbarungen der Parteien. Üblicherweise beträgt der jährliche Pachtzins ein Zehntel des Wertes der Domain. Bei einer Domain mit einem Marktwert von 15.000 Eur. wäre also ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 1.500 Eur. zu entrichten.
Pflichten der Vertragsparteien
Pflichten des Verpächters, Vermieters
Die Hauptleistungspflicht des Verpächters besteht darin, dem Pächter das grundsätzlich uneingeschränkte - jedoch vertraglich einschränkbare - Nutzungsrecht an einer bestimmten Domain, darüber hinaus, diesem den Genuß der Erträge aus der Nutzung zu gewähren. Soweit darüber hinaus die Bereitstellung von Speicherkapazität vereinbart ist, obliegt (hier dem Vermieter) ebenfalls diese Bereitstellungspflicht. In entsprechender Anwendung der pacht- und mietrechtlichen Vorschriften des BGB treffen den Verpächter/ Vermieter auch Nebenpflichten. Hier ist insbesondere auf die sogenannte Überwachungspflicht abzustellen. Diese Überwachungspflicht gilt zum einen im Hinblick auf die Zurverfügungstellung des Domain-Namens und des Nutzungsrechtes an der Domain. Der Domaininhaber hat zudem während der Dauer des Vertragsverhältnisses alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um dem Domainpächter die Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen und zu gewährleisten. Dies schliesst ein, dass der Domaininhaber verpflichtet sein muss, für den Bestand der Rechte gegenüber der Registrierungsstelle durch rechtzeitige Verlängerung der Registrierung Sorge zu tragen. Darüber hinaus besteht seitens des Verpächters auch die Informationspflicht, den Pächter unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn Dritte Ansprüche gegen den Gebrauch der Domain geltend machen (z. B. im Wege einer Abmahnung). Diese Informationspflicht ist auch dann gegeben, wenn dem Domainverpächter mögliche Rechtsverletzungen Dritter durch die Domain oder Beeinträchtigungen der Domain durch Dritte bekannt werden. Hinsichtlich der oben angesprochenen Überwachungspflicht ist aber auch auf die Prüfung abzustellen, ob die Nutzung der Domain in rechtmäßiger und nicht rechtswidriger Weise erfolgt, der Domainpächter also beispielsweise die Site nicht mit rechtswidrigen oder strafbaren Inhalten füllt.
Pflichten des Pächters
Entsprechend § 581 I 2 BGB a. F. besteht zunächst die Hauptpflicht des Domainpächters darin, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu zahlen. In entsprechender Anwendung der miet- bzw. pachtrechtlichen Vorschriften ist er verpflichtet, die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Domain-Namens einzuhalten, Obhutspflichten zu beachten und dem Verpächter etwaige Mängel anzuzeigen.
Grenzen des vertragsgemässen Gebrauchs
Die Grenzen des vertragsgemässen Gebrauchs sollten ausdrücklich vertraglich vereinbart werden: So sollte vereinbart werden, dass sich der Pächter verpflichtet, den Domain-Namen sowie das Nutzungsrecht an der Domain nicht einem Dritten zu überlassen. Darüber hinaus sollte vereinbart werden, dass sich der Pächter verpflichtet, unter der Domain keine Inhalte in das Internet einzustellen, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen des Verpächters mit Dritten verstösst. Insbesondere sollte der Pächter vertraglich zusichern, dass unter dem Domain-Namen keine Inhalte dargeboten werden, die diskriminierenden, rassistischen, pornographischen, gewaltverherrlichenden, links- oder rechtstradikalen Bezug haben. Dies gilt neben der Erstellung eigener Inhalte auch für Links, die der Domainpächter auf seiner Web-Site setzt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu vereinbaren, dass der Pächter sich verpflichtet, den Verpächter von allen Ansprüchen freizustellen, welche daherrühren, dass der Pächter entweder Verletzungen geltenden Rechtes bzw. Rechte Dritter zu vertreten hat. Diese Freistellung sollte zudem auf die Freistellung von nationalen und internationalen Rechtsverteidigungskosten ausgedehnt werden.
Weitere vertragliche Vereinbarungen
Desweiteren sollte vereinbart werden, dass Ersatzansprüche des Pächters für wertsteigernde Aufwendungen für den Pachtgegenstand oder auf Grund sonstiger wertsteigender Effekte ausgeschlossen werden. Nicht fehlen sollte eine Vereinbarung darüber, dass der Verpächter während der vertraglichen Laufzeit Inhaber der Domain bleibt und als admin-c in der WHOIS-Datenbank eingetragen bleibt. Im Zusammenhang hiermit aber ist zu vereinbaren, dass der Domainpächter ungehinderten Zugang und entsprechende Verfügung über die gepachtete Domain erhält, etwa in der Form, dass die Domain während der Dauer des Pachtvertrages auf eine bestimmte Internetadresse des Pächters weitergeleitet wird, oder der Pächter entsprechende Zugangscodes erhält, um selbst Internetdienste einzurichten und zu nutzen, oder in der Weise, dass dem Pächter mit der Domain der Wechsel zu einem anderen Provider ermöglicht wird und der Verpächter die hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornimmt. Im Hinblick auf die zuletzt genannte Alternative der technischen Einräumung der Nutzung des Domain-Namens sollte vereinbart werden, dass ein Wechsel des Domaininhabers bzw. ein admin-c-Wechsel nicht stattfindet, und die Kosten für den Providerwechsel von dem Pächter zu tragen sind. Nicht fehlen sollten zuletzt Vereinbarungen über das anzuwendende deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, die Schriftformklausel und die Salvatorische Klausel, die vertragliche Laufzeit, Kündigungsfristen und Gründe, die zur fristlosen Kündigung berechtigen. .
III. Haftungsrechtliche Fragen
Haftung im Zusammenhang mit der blossen Verwendung des Domain-Namens
Soweit Ansprüche Dritter aus der blossen Verwendung des Domain-Namens betroffen sind, etwa aus markenrechtlichen, namensrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, sind diese gegen den Domaininhaber als Verantwortlichen zu richten. Der Domainpächter muss von diesen Ansprüchen freigestellt bleiben, da er nicht Inhaber der Domain geworden ist und daher für den Domain-Namen keine Verantwortung innehat.
Haftung bei nicht vertragsgemässer Nutzung bzw. bei gegen geltendes Recht verstossender Nutzung durch den Pächter Soweit der Pächter die gepachtete Domain in der Weise nutzt, als er unter dieser Domain Inhalte in das Internet einstellt, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Verpächter mit Dritten verstößt, insbesondere also Inhalte in das Internet einstellt, die diskriminierenden, rassistischen, pornographischen, gewaltverherrlichenden oder links- bzw. rechtsradikalen Bezug haben, oder aber entsprechende Links setzt, stellt sich die Frage, wer für diese Inhalte geradesteht. Zunächst könnte man an Ansprüche gegen den Domaininhaber aus dem TDG denken. Diese scheiden aber aus, da sie allenfalls dann denkbar wären, wenn es sich bei dem Gesamtvertrag um einen Web-Hosting-Vertrag handeln würde. Vorliegend geht es aber nur um Rechtsverletzungen, die durch den Pächter im Rahmen des Domainpachtvertrages begangen werden. Grundsätzlich gilt zwar, dass haftungsrechtliche Ansprüche zunächst gegenüber dem registrierten Domaininhaber geltend zu machen sind. Fraglich ist aber, ob die rein formale Position des Verpächters als Domaininhaber hierfür ausreicht. Dies würde nämlich dazu führen, dass der Verpächter immer dann in Anspruch zu nehmen wäre, wenn haftungsrechtliche Fälle, verursacht durch den Domainpächter, anstehen. Wenn im vertraglichen Haftungsrecht aber gilt, dass der Störer in Anspruch zu nehmen ist, kann die blosse formale Position des Verpächters als Domaininhaber für die Inanspruchnahme bei Rechtsverletzungen durch den Pächter nicht ausreichen. Auch ist der Domaininhaber nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Pächters. Der Inanspruchnahme des Domaininhabers aus deliktischer Haftung steht entgegen, dass der Verpächter für die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte im Internet nicht verantwortlich ist, da er diese nicht in das Internet gesetzt hat. Die Handlungen des Domainpächters können dem Domaininhaber über die Grundsätze der Mittäterschaft oder der Beihilfe aslo ebenfalls nicht zugerechnet werden. Einer Inanspruchnahme des Domaininhabers stehen zudem die mietrechtlichen Haftungsgrundsätze entgegen, die hier über § 581 BGB a. F. Anwendung finden und grundsätzlich vorsehen, dass der Pächter/ Mieter für die Schäden verantwortlich ist, die er der "Pacht- Mietsache" - hier der Nutzung des Domain-Namens - durch vertragswidrigen Gebrauch - bzw. durch schuldhaft herbeigeführte Verschlechterungen herbeiführt. Dies muss im Ergebnis dazu führen, dass bei schuldhaft begangener vertragswidriger Nutzung der Domain als auch bei schuldhaftem Verstoss gegen geltendes Recht grundsätzlich der Pächter des Domain-Namens in Anspruch zu nehmen ist. Im Ergebnis ist eine Inanspruchnahme des Domaininhabers nur dann in Anwendung mitrechtlicher und WEG-rechtlicher Grundsätze denkbar, wenn dieser bei besonders groben und wiederholten Verstössen des Pächters verpflichtet ist, den geschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. Grundsätzlich sollte die Frage der Haftung in einem Domainpachtvertrag jedoch in der Weise geregelt werden, dass zum einen vereinbart wird, dass der Pächter zusichert, unter der Domain keine Inhalte in das Internet einzustellen, die rechtswidrig sind, zum anderen, dass sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, diesen von allen Ansprüchen freizustellen, welche aus Rechtsverletzungen resultieren, die der Pächter zu vertreten. Insoweit wird auf die dazu gemachten Ausführungen verwiesen.
IV. Die Beendigungstatbestände des Vertrages
Beendigung durch Zeitablauf
Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Die Beendigung des Vertrages erfolgt entweder nach Ablauf der Zeit automatisch oder durch den Abschluß einen Aufhebungsvertrages.
Beendigung durch ordentliche Kündigung
Grundsätzlich gilt, dass in dem Vertrag die Fristen der ordentlichen Kündigung vereinbart werden sollten. Liegt im Hinblick auf die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages eine Vereinbarung über die Kündigungsfristen nicht vor, gilt folgendes: soweit es um die Bereitstellung von Speicherkapazitäten geht, ist der Vertrag grundsätzlich frei, das heisst, dass er mit einer Frist von höchstens zwei Tagen zu jedem beliebigen Termin kündbar ist ( OLG Köln vom 13.05.2002, Az 19U211/01, CR2002, S. 832ff.). Soweit wegen der Verpachtung des Domain-Namens mangels Sachqualität Pachtrecht Anwendung findet, kommt eine ordentliche Kündigung, soweit in dem Pachtvertrag hierüber keine Vereinbarung getroffen worden ist, allerdings nur für den Schluß des Pachtjahres, und zwar spätestens zum dritten Werktag des halben Jahres in Betracht, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Beendigung durch fristlose Kündigung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Auch die Gründe, die zur fristlosen Kündigung auf seiten des Verpächters oder des Pächters berechtigen, sollten in dem Vertrag vereinbart werden. Die fristlose Kündigung erfolgt dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Pächter z. B. seiner Verpflichtung, unter der gepachteten Domain keine Inhalte in das Internet zu stellen, die einen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht nachkommt, oder aber der Pächter mit der Zahlung des Mietzinses mit zwei oder mehreren Monatspachten in Verzug ist. Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Pächters kommt dann in Betracht, wenn der Verpächter seinen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag, nicht nachkommt, insbesondere die uneingeschränkte Nutzung des Domain-Namens nicht gewährleistet, etwa, weil Rechte Dritter an dem Domain-Namen bestehen.
Schadenersatzansprüche bei fristloser Kündigung Die durch die jeweils andere Vertragspartei veranlasste fristlose Kündigung kann entsprechende Schadenersatzansprüche auslösen.
Quelle: Codex, le mensuel juridique et politique du Luxembourg, Nr. 11, Dezember 2003,
S. 356-360.
Notwendige Angaben von Diensteanbietern Teil I
in: Neue juristische Internetpraxis 3/ 2003, S. 28 – 35 und
     Codex, le mensuel juridique et politique du Luxembourg Nr. 12,
     Januar 2004, S. 5 -9
Teil I: Impressumspflicht
Autor: Rechtsanwalt Markus Philipp Förster
Selbstständiger Rechtsanwalt in Trier
Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, Arzthaftungsrecht
Einleitung
Bedeutung des Internets für den geschäftlichen Verkehr
Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftszweig entwickelt. Nach Schätzungen soll der Umsatz im E-Commerce weltweit bis zum Jahre 2004 auf 68 Milliarden Dollar steigen. Zu dem Verhalten deutscher Internetnutzer liegt zwischenzeitlich die 15. Umfrage von Fittkau und Maaß, durchgeführt in dem Zeitraum vom 07.Oktober bis zum 11.November 2002 vor. Aus dieser Umfrage ergibt sich, dass die Bedeutung des Internets im täglichen Leben wächst. Jeweils über 60% der deutschsprachigen Internetnutzer setzen heute das www für die Recherche nach Produktinformationen und oder zum Einkaufen ein. Dabei liegt die größte Gruppe der deutschsprachigen Internetnutzer im Alter zwischen 30 bis 39 Jahren mit 30,8%, aber selbst über 50jährige nehmen das Internet immer noch mit einem Prozentsatz von 17,6% in Anspruch. Nach der vorgenannten Studie, die im Internet unter der Adresse www.w3b.de aufzurufen ist, wird die Bedeutung des Internet gerade auch im Hinblick auf Einkäufe und Dienstleistungen weiter wachsen. Darüber hinaus findet aber auch die reine Verbreitung von Informationen über das Internet immer grössere Anwendung.
Problemstellung: Rechtlich zu beanstandende Internetauftritte
Dem steht gegenüber, dass die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) am 18.12.2002 festgestellt hat, dass 8 von 10 Internetseiten rechtlich zu beanstanden sind. Diesem Ergebnis lag eine Untersuchung unter der Fragestellung zugrunde, ob Internet-Shops führender Unternehmen den gesetzlichen Mindestanforderungen für das Einkaufen im Netz entsprechen. Von 211 untersuchten Anbietern waren lediglich 38 nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Feststellung wurden seitens der vzbv 140 Unternehmen abgemahnt. Der vzbv kündigte an, die Internetangebote von insgesamt 500 Anbietern aus verschiedenen Branchen zu prüfen. Eine solche Untersuchung im Hinblick auf Internetseiten, die der Informationsverbreitung dienen, liegt nach Kenntnis des Autors nicht vor.
Folgen von Beanstandungen
Es gilt aber, rechtliche Vorgaben bei dem Projekt "Unternehmen im Internet" einzuhalten. Ebenso gilt dies im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen. Werden bestimmte Vorgaben nicht eingehalten, so kann dies bei kommerziellen Internetauftritten Ordnungsgelder bis zu 50.000,- EUR, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Schadenersatzklagen zur Folge haben. Bei informativen Internetauftritten drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlich bestimmten Mindestanforderungen Ordnungsgelder bis zu 250.000,- EUR, bei Vergehen gegen das Jugenschutzgesetz sind zudem Haftstrafen möglich. Der vorliegende Beitrag geht jedoch nicht den Rechtsfolgen bei Verstössen gegen die gesetzlichen Anforderungen an Internetauftritte nach, sonderen erläutert vielmehr die gesetzlichen Vorgaben.
Gesetzliche Vorgaben für Telediensteanbieter und Mediendiensteanbiete
Zu unterscheiden ist zwischen den gesetzlichen Vorgaben betreffend Internetauftritte für Telediensteanbieter und Mediendiensteanbieter. Die gesetzlichen Vorgaben für Telediensteanbieter richten sich nach dem Teledienstegesetz (TDG), die für Mediendiensteanbieter nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV).
Rechtliche Vorgaben nach dem Teledienstegesetz
Mit der Umsetzung der Richtlinie zum elekronischen Rechtsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 08.06.2002 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt) hat der Gesetzgeber das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr als Artikelgesetz verabschiedet. Das Gesetz umfasst die Änderungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Teledienstegsetzes (TDG). Die neuen Regeln des TDG regeln eine verschärfte Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht.
Zentrale Regelung nach § 6 TDG
Nach der Vorschrift des § 6 TDG haben Diensteanbieter für sogenannte Teledienste die folgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
  1. Den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen - etwa einer GmbH- zusätzlich den Vertretungsberechtigten - zum Beispiel den Geschäftsführer.
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschliesslich der Adresse der elektronischen Post
  3. Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung angeboten oder erbracht wird, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
  4. Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.
  5. 1. Soweit der Dienst in Ausübung eines Berufes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/84/EWG des Rates vom 21. Dezember 1998 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschliessen, oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 geändert wurde, angeboten oder erbracht wird, Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und angaben darüber, wie diese zugänglich sind.
  6. 2. In den Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer
Weitergehende Informationspflichten bleiben unberührt
Das Teledienstegsetz bestimmt die Informationspflichten nicht abschliessend. Vielmehr regelt § 6 TDG, das weitergehende Informationspflichten nach dem Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben.
Geltung des TDG für kommerzielle Anbieter
Die Informationspflichten nach dem TDG gelten für geschäftsmässige Telediensteanbieter. Von Teledinesteanbietern ist zu sprechen, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind, und denen eine Übermittlung mittels Telekommuikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet, also ein Einzelner von einem Diensteanbieter individuell bedient wird. Von geschäftsmässig ist zu sprechen, wenn seitens des Anbieters ein witschaftlicher Zweck verfolgt wird, also eine individuelle Kommunikation erfolgt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen, oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder in einem freien Beruf ausübt. Bei der Umsetzung der EG-Richtline war der Verbraucherschutzgedanke von besonderer Bedeutung, so dass die Einstiegsgrenze sehr niedrig anzusetzen ist. Im Ergebnis geltend die Vorschriften des TDG also nur für die private Homepage nicht, aber für jeden, der kommerzielle Inhalte bereitstellt.
Die Impressumspflicht für Mediendiensteanbieter
Anwendung der Regelungen des Mediendienstestaatsvertrages bei vorrangiger redaktioneller Gestaltung zur Meinungsbildung
Im Gegensatz zum Diensteanbieter kommerzieller Leistungen gilt die Impressumspflicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), wenn bei dem Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind vor allem die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften gemeint, aber auch Internetportale und Verzeichnisdienste können hierunter fallen. Zwar tritt auch hier ein Individuum dem im Internet unterbreiteten Angebot gegenüber, aber es erfährt keine individuellen und vor allem keine kommerziellen Dienstleistungen. Vielmehr ist ein allgemeines Informationsangebot vorhanden. Der neue Mediendienstestaatsvertrag gilt seit dem 01.07.2002. Ebenso wie das TDG bestimmt der MDStV, dass die vorbenannten sogenannten Mediendiensteanbieter bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen.
Zentrale Regelung des § 10 MDStV
Nach § 10 II MDStV sind mindestens folgende Informationen anzugeben:
  1. der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsbrechtigten.
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschliesslich der Adresse der elektronischen Post.
  3. Soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
  4. Das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechenden Registernummer.
  5. Soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
  6. In den Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer
Weitergehende Informationspflichten bei Wiedergabe periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild bzw. bei periodischer Verbreitung von Texten
Nach § 10 III MDStV muss bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse inText oder Bild wiedergegeben werden, oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Soweit mehrere Verantwortliche benannt sind, ist jeweils kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Dabei kann als Verantwortlicher nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Weitergehende Angabepflichten für Mediendiensteanbieter mit kommerziellen Kommunikationen
Bei Mediendiensteanbietern mit kommerziellen Kommunikationen gilt:
  1. Die kommerziellen Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  2. Die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  3. Angebote, zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  4. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Einbindung der Informationspflichten
Sowohl im TDG als auch im MDStV ist im Hinblick auf die notwendigen Informationen über den Telediensteanbieter bzw. Mediendiensteanbieter geregelt, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Interessanterweise wird weder im TDG noch im MDStV von einer Impressumspflicht gesprochen, sondern vielmehr von "Informationspflichten" bzw. der "Anbieterkennzeichnung".
Leichte Erkennbarkeit
Eine leichte Erkennbarkeit und eine unmittelbare Erreichbarkeit der geforderten Informationspflichten dürfte nach einer jüngeren Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02 jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn, um diese Angaben zu erhalten, mindestens 4 Internetseiten aufgeschlagen werden müssen. Zwar ist die Frage der leichten Erkennbarkeit bzw. der unmittelbaren Erreichbarkeit auch weiterhin durch eine Gerichtsentscheidung nicht eindeutig geregelt. Stellt man aber auf den Wortlaut des Gesetzes und insbesondere den damit bezweckten Verbraucherschutz ab, so wird man von einer restriktiven Regelung ausgehen müssen. Von einer leicht erkennbaren Information ist also nur dann auszugehen, wenn auf der Eingangsseite ein deutlicher Hinweis auf diese Informationen angebracht ist, dem Besucher der Internetseite also unmissverständlich ersichtlich ist, wo die Informationen gem. § 6 TDG bzw. § 10 MDStV zugänglich sind. Dies wird man am besten dadurch erreichen, dass man die Eingangsseite mit einem Button "Impressum" bzw. "Informationen" versieht.
Unmittelbare Erreichbarkeit
Eine ähnlich restriktive Auslegung ist im Hinblick auf die "unmittelbare Erreichbarkeit" angebracht, anderenfalls wird man von "versteckten Informationen" sprechen müssen. Daher sollte wengistens gewährleistet sein, dass von jeder Seite aus eine Rückkehr auf die mit dem Botton "Impressum" bzw. "Informationen" versehene Eingangsseite möglich ist.
Die Zugänglichmachung gesetzlicher Berufsregeln
Soweit das TDG bzw. der MDStV vorschreiben, dass in die Informationen aufzunehmen ist, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, empfiehlt sich ein entsprechender Link zu einer solchen Internetseite, die die berufsrechtlichen Regelungen enthält. Anderenfalls ist ein Hinweis auf entsprechende Veröffentlichungen denkbar. Näheres zur Bedeutung des neuen TDG gerade für Rechtsanwälte kann man dem entsprechenden Beitrag von Hannemann in der "Neuen juristischen Interent-Praxis" 03/2002 S. 17 ff. entnehmen.
Angabe der elektronischen Postadresse
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der elektronischen Postadresse nicht ausreicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass bei der Benutzung zur geschäftlichen Kommunikation sicherzustellen ist, dass die Kontrolle des eMail-Einganges gewährleistet ist.
Änderungen der Impressumspflicht durch das Handelsgesetzbuch
Am 31.03.2003 ist eine Übergangsregel im Einführungsgesetz des HGB ausgelaufen. Seit dem 01.04.2003 gelten für Altfirmen, deren Firma sich nicht den Regeln des HGB nach der Reform zum 01.07.1998 fügte, die aber bereits vor dem 01.07.1998 eingetragen waren, die neuen Regeln des HGB. Nach dem Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HrefG) vom 22.06.1998 müssen Firmen bestimmte Rechtsformenzusätze enthalten. Konkret geändert wurden die nachfolgenden Rechtsformenzusätze: Einzelkaufleute führen den Zusatz "eingetragener Kaufmann"; bei einer OHG oder KG müssen "Offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" in der Firmenbezeichnung vorhanden sein. Obzwar der Rechtsformenzusatz nicht in das Handelsregister eingetragen werden muss, gilt er doch im geschäftlichen Verkehr und damit auch für den kommerziellen Diensteanbieter im Internet.
Rechtliche Beurteilung eines Verstosses gegen die Impressumspflicht
Nach der bereits genannten Entscheidung des LG Düsseldorf stellt ein Verstoss gegen das TDG zugleich einen Verstoss gegen § 1 UWG dar. Dies folge aus der Tatsache, dass es sich bei den Vorschriften des TDG um verbraucherschützende Vorschriften handelt, also um solche, die wettbewerbsrechtlichen Charakter haben. Daher sei eine gegen sie verstossende Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprunges sittenwidrig. Dem steht eine Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 01.10.2002, 16 O 531/02 entgegen, welches die Norm des § 6 TDG als wertneutral bezeichnete, mit der Folge, dass ein Verstoss gegen § 6 TDG nicht zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoss darstellt, da dieser nur auf bewusstem und planmässigem Handeln beruht. Das Gericht führte vielmehr aus:"hier liegt kein Verstoss vor, der einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Durch den Rechtsbruch wird kein Umsatz erzielt. Durch das Fehlen der nach § 6 erforderlichen Angaben wird kein Umsatzgeschäft gemacht. Das Fehlen der Angaben ist eher kontraproduktiv, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriösität des Unternehmens bekommen können oder die bequeme Kontaktaufnahme per eMail nicht besteht." Ungeachtet der rechtlichen Einordnung als wettbewerbsrechtlicher Verstoss handelt es sich jedoch in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit nach dem TDG:
Fazit
Sowohl das TDG als auch der MDStV schreiben für die jeweiligen Diensteanbieter eine nicht geringe Zahl an bestimmten Angaben über den jeweiligen Anbieter vor. Dabei zeigt sich auf Grund der wörtlichen Auslegung als auch auf Grund der Tatsache, dass es sich um Normen handelt, bei denen der Verbraucherschutz im Vordergrund steht, dass eine restriktive Auslegung und vor allem restriktive Umsetzung dieser Normen angebracht ist. Bei der Erstellung des "Impressum" empfiehlt es sich, nach einer genau festgelegten Checkliste vorzugehen, die sich an dem jeweiligen Gesetzestext orientiert.
Eine Hilfestellung bei der Erstellung eines Webimpressums bietet die Seite
www.digi-info.de/webimpressum der DI Digitale Informationssysteme GmbH.
Fortsetzung
Der vorliegende Beitrag hat sich lediglich der sogenannten "Impressumspflicht" gewidmet. Für den Anbieter kommerzieller Waren und Dienste im Internet gibt es aber über die hier behandelten Vorschriften hinaus weitere Vorschriften zu beachten, etwa die Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes bzw. des ehemaligen Gesetzes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Beitrag wird dahingehend fortgesetzt.
Mit freundlicher Genehmigung des Kognosverlages
Der Artikel ist außerdem erschienen in: Codex, le mensuel juridique et politique du Luxembourg Nr. 12, Januar 2004, S. 5 -9.
Notwendige Angaben von Diensteanbietern Teil II
in: Neue juristische Internetpraxis 1/2004, S. 17 – 23
Teil II: Bestimmungen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes
Autor: Rechtsanwalt Markus Philipp Förster
Selbstständiger Rechtsanwalt in Trier
Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, Wettbewerbs- und Medienrecht, Arzthaftungsrecht
Teil I dieses Beitrags (NIP 03/2003, S. 28-35) beschäftigte sich mit den gesetzlichen Vorgaben von Diensteanbietern im Internet nach den Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrages ((MDStV). Gegenstand dieses Folgebeitrages ist die Umsetzung der Bestimmungen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes, insbesondere die Anbieterkennzeichnung, Informierung über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und das Widerrufsrecht.
Gesetzliche Systematik
Anbieter von Diensten und Leistungen im Internet müssen den Verbraucher nach dem ehemaligen Fernabsatzgesetz, das seit dem 01.01.2002 in den §§ 312b ff. BGB geregelt ist, zwingend über weitere Angaben informieren.
BGB-InfoVO
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden das Fernabsatzgesetz wie auch andere Gesetze in das BGB integriert. Unmittelbar im Zusammenhang hiermit trat am 02.01.2002 die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO) in Kraft. Diese regelt die Einzelheiten der Regelungen der §§ 312b ff. BGB. Dass die Einzelheiten des Fernabsatzes nicht ebenfalls im BGB, sondern in einer Verordnung geregelt sind, ergibt sich aus den Vorbemerkungen zu den Artikeln 240-242 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), wonach angesichts der schnellen Veränderungen gerade in den Bereichen des Fernabsatzes und des schnellen elektronischen Geschäftsverkehrs ein Bedürfnis danach besteht, die Informationspflichten möglichst schnell an die neuere technische Entwicklung anpassen zu können. Dies ist bei der Regelung gerade in einer Verordnung möglich, da Verordnungen einfacher und schneller erlassen werden. Indessen wurde es aber versäumt, im BGB einen Verweis auf diese Verordnung zu formulieren. Da die BGB-InfoVO sehr umfangreich und detailliert ist, vorliegender Beitrag sich aber auf die Umsetzung der Anbieterkennzeichnung, der Kennzeichnung der wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung und des Widerrufsrechts beschränkt, die Regelungen der BGB-InfoVO darüber hinaus nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den BGB-Vorschriften zu finden sind, finden sich diese Vorschriften zusammengefasst im Anhang dieses Beitrages.
Allgemeine Regelungen
Die Vorschriften der §§ 312c BGB und 1 BGB-InfoVO können nach der gesetzlichen Systematik als "Allgemeiner Teil" verstanden werden, in dem die Voraussetzungen der weiteren einzelnen Fernabsatzvertragsarten geregelt sind.
Besondere Regelungen
Die Vorschriften der §§ 312e BGB und 3 BGB-InfoVO regeln als "Besonderer Teil" die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Voraussetzung der Anwendung
Nach den §§ 312c BGB, 1 BGB-InfoVO bestehen bei Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher mittels Fernkommunikationsmitteln über Waren oder Dienstleistungen geschlossen werden, seitens der Unternehmer umfangreiche Informationspflichten.
Der Begriff der "Ware" bedarf keiner besonderen Erläuterung.
Der Begriff der "Dienstleistung" ist sehr weit gefasst:
Dienstleistungsbegriff
Unter einer Dienstleistung im Sinne des § 312c BGB ist jede Leistung eines Unternehmers zu verstehen, die keine Lieferung einer Ware darstellt. Vom Dienstleistungsbegriff werden somit Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), Werkverträge (§§ 631 ff. BGB), Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 675 ff. BGB), Maklerverträge (§§ 652 ff. BGB); Mietverträge (§§ 535 ff. BGB) oder Lizenzverträge erfasst. Ebenso werden Hosting-Verträge erfasst.
Information vor Vertragsabschluss
Informationspflichten bestehen dahin gehend, den Verbraucher über die Identität und die Anschrift des Unternehmens, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, das Widerrufsrecht u. Ä. zu informieren. Die Einzelheiten sind in den §§ 312c-312e BGB, 1 und 3 BGB-InfoVO geregelt. Die Information hat grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages zu erfolgen. Form der Information Fraglich ist zunächst, in welcher Form diese Informationen zu erfolgen haben. Den Vorschriften des BGB, der BGB-InfoVO als auch der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist Näheres nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Informationspflichten ist es aber, nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002, Az. 6 U 200/ 01, den Verbraucher klar und unmissverständlich über die Informationspflichten aufzuklären. Demnach genügt es grundsätzlich (wohl bei allen geforderten Informationen) nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt wird, sich diese Informationen zu verschaffen.
Zwangsläufige Kenntnisnahme durch Verbraucher
Erforderlich ist nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vielmehr, dass die Informationen in dem Online-Formular an so herausgehobener Stelle angebracht sind, dass der Verbraucher gleichsam zwangsläufig auf sie stoßen muss. Hieraus folgt, dass es dem Verbraucher nicht obliegen kann, diese Informationen aufzurufen oder nicht. Der Verbraucher muss vielmehr von den genannten Informationen zwangsläufig Kenntnis erlangen.
Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmens
Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass die Information betreffend die Angabe der Firma und die Anschrift nicht in der Weise ausreichend gegeben ist, wenn hierüber unter der Überschrift "Impressum" einer durch den Link "Kontakt" erreichbaren Seite informiert wird. Denn der Begriff "Kontakt" bezeichne nach einem im World Wide Web bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen verfestigten Gebrauch eine Seite, die den Nutzer in die Lage versetzen soll, mit der im Internet auftretenden Person in Kontakt zu treten. Dass es sich hierbei nicht nur um einen Mail-to-Link handle, sondern dass dort Informationen über die Firma und Anschrift bereitgehalten werden, bleibe weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verborgen. Darüber hinaus gebe die Überschrift "Impressum" auch Anlass zu Missverständnissen, weil im Impressum einer Veröffentlichung die nach dem Presserecht verantwortlichen Personen genannt zu werden pflegten. Dass es sich hierbei jedoch tatsächlich um dieselbe Person handle, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden könne, sei für den Großteil der Verbraucher jedenfalls unklar. Daraus folgt, dass neben dem Impressum zusätzlich, auch wenn es sich hierbei um dieselbe Person handelt, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden soll, gesondert über die Identität und die Anschrift des Unternehmens informiert werden muss.
Informationen über wesentliche Merkmale der Dienstleistung
Hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung gilt, dass dieser Begriff deskriptiv zu verstehen ist. Das bedeutet, dass nicht alle Einzelheiten angegeben werden müssen, der Verbraucher aber in die Lage versetzt werden soll, das Leistungsangebot des Unternehmers zu bewerten. Daher müssen die wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Leistung beschrieben werden. Dies wiederum bedeutet, dass der Verbraucher im Einzelfall über die Ausgestaltung des abzuschließenden Vertrages informiert werden muss, also darüber, wer Vertragspartner ist, und welchen genauen Inhalt der Vertrag hat. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe genügt auch hinsichtlich dieser Information nicht die Möglichkeit, sich diese durch einen Klick auf den Link "AGB" zu verschaffen, da es nicht ausreicht, z. B. auf die umfassende rechtliche Regelung des Vertrages zu verweisen. Gefordert sei vielmehr eine Information (ebenfalls in dem Online-Formular) über dessen wesentlichen Kern.
Weitere Informationspflichten
Weitere Informationspflichten finden sich insbesondere in den §§ 1 und 3 BGB-InfoVO, die als "abschließende Mindestinformationen" bezeichnet werden dürften. Wegen des Umfanges wird auf die in der Anlage zu diesem Beitrag abgedruckten Gesetzestexte verwiesen.
Informationen über das Widerrufsrecht
Nach § 312d BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoVO hat der Unternehmer den Verbraucher weiterhin über das Widerrufsrecht zu informieren.
Geltung des Widerrufsrechts
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das Widerrufsrecht nicht ausnahmslos bei allen über Fernkommunikationsmittel abgeschlossenen Verträgen gilt. So besteht es nach § 312 Abs. 4 Nr. 1-4 BGB dann nicht, wenn Vertragsgegenstand z. B. eine kundenspezifizierte Ware oder Dienstleistung ist, es sich also um eine Individualanfertigung handelt, oder aber etwa Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte geliefert werden sollen. Darüber hinaus gilt das Widerrufsrecht nach Abs. 5 dann nicht, wenn dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 499 bis 507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB zusteht.
Form der Information
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoVO in Textform verwendet wird. Auf dieses Muster wird im Folgenden Bezug genommen:
Muster einer Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der Sache). Der Widerruf ist zu richten an: (…)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)
Rechtsfolgen
Verstoß gegen vertragliche Informationspflichten
Unlauteres Verhalten im Wettbewerb

Verstößt ein Unternehmer gegen die vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1-9 BGB-InfoVO, so lassen sich keine Rechtsfolgen aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge ableiten. Aus einem Verstoß gegen die vorvertraglichen Informationspflichten ergeben sich somit keine Rechtsfolgen auf der vertraglichen Ebene. Verstößt ein Unternehmer gegen die vorvertraglichen Informationspflichten, so stellt dies allerdings grundsätzlich ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb dar. Dies hat die bereits genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe ausdrücklich im Hinblick auf den Verstoß gegen die Verpflichtung der klaren und unmissverständlichen Angabe der Identität und der Anschrift des Unternehmens als auch gegen die Verpflichtung zur Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung festgestellt.
Unterlassungsanspruch
Infolgedessen steht den Konkurrenten sowie den klagebefugten Verbänden im Sinne des § 13 UWG ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1 oder 3 UWG zu. Den Mitbewerbern dürfte darüber hinaus ein Schadenersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 6 UWG gegeben sein. Bei Nichterfüllung der Informationspflicht liegt zudem ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen vor, sodass die nach § 3 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) genannten Stellen gemäß § 2 UKlaG vorgehen können. Die anspruchsberechtigten Stellen als so genannte qualifizierte Stellen sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht
Neben den oben beschriebenen Rechtsfolgen führt ein Verstoß gegen die Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts dazu, dass abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten zu laufen beginnt. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht unabhängig von der Erfüllung der Informationspflichten spätestens sechs Monate nach der Lieferung der Ware bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen sechs Monate nach Vertragsschluss. Erfüllt also der Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht, so verlängert sich die Widerrufsfrist bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des Widerrufsrechts. Der Verbraucher kann demnach bei Nichterfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer den Fernabsatzvertrag bis spätestens sechs Monate bzw. sechs Monate nach Vertragsschluss bei der Erbringung von Dienstleistungen widerrufen. Der Unternehmer hat jedoch innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit die Möglichkeit, die nicht erfolgte Information nachzuholen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher nachträglich, so beginnt damit die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen. Dabei wird die maximale Widerrufsfrist von sechs Monaten jedoch nicht verlängert: informiert der Unternehmer den Verbraucher also eine Woche vor Ablauf der sechsmonatigen Widerrufsfrist, so beginnt dann eine einwöchige Widerrufsfrist zu laufen.
Fortsetzung
Gegenstand der Fortsetzung dieses Beitrags werden die "Besonderen Vorschriften" über Fernabsatzverträge, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Umsetzung der Vorschriften nach der Preisangabenverordnung sein.
BGB-InfoVO
§ 1 BGB-InfoVO - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages mindestens informieren über:
  1. seine Identität,
  2. seine ladungsfähige Anschrift,
  3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Leistung gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  6. den Preis der Ware oder Dienstleistung aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
  7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und
  11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
  1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantierbedingungen und
  4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Zur Erfüllung der Informationspflichten nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden.
§ 3 BGB-InfoVO - Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches informieren
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelungswerken.
Mit freundlicher Genehmigung des Kognosverlages
Notwendige Angaben von Diensteanbietern Teil III
in: Neue juristische Internetpraxis 2/ 2004, S. 16-23
Teil III: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autor: Rechtsanwalt Markus Philipp Förster
Selbstständiger Rechtsanwalt in Trier
Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, Wettbewerbs- und Medienrecht, Arzthaftungsrecht
Gegenstand der beiden vorangegangenen Artikel zur Impressumspflicht (NIP 3/2003, S. 28-35; 1/2004, S. 17-23) war die Erörterung der Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) sowie Erläuterungen zum Widerrufsrecht. Im Rahmen dieses abschließenden Beitrages sollen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vorschriften der Preisangabenverordnung und datenschutzrechtliche Regelungen betrachtet werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verbraucherverträge
Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verwenden im E-Commerce regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen, denn durch diese vorformulierten Vertragsbedingungen lassen sich Vertragsschlüsse mit Kunden vereinfachen und standardisieren. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Internetverträgen zwischen Unternehmern als AGB-Verwendern und Verbrauchern als Kunden zur Anwendung kommen.
Grenzüberschreitende Internetverträge
Feststellung des anwendbaren Rechts
Soweit der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen seinen Firmensitz im Ausland hat, stellt sich bei grenzüberschreitenden Internetverträgen die Frage, ob die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB überhaupt zur Anwendung kommen.
Zur Beantwortung dieser Frage sind die Vorschriften der Artikel 29, 29a EGBGB heranzuziehen. Hiernach gilt, dass - soweit die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrages vorliegen (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Endverbraucher) - die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB grundsätzlich auch bei grenzüberschreitenden Verträgen Anwendung finden.
Im Rahmen von Verbraucherverträgen kommen die AGB-Vorschriften immer dann zur Anwendung, wenn
  • der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, und
  • das gewählte ausländische Recht des Vertragspartners im Vergleich zum deutschen Recht weniger hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz stellt.
Die Vorschrift des Artikel 29a EGBGB gewährleistet somit, dass die Europäischen Verbraucherschutzrichtlinien nicht durch die Wahl des nationalen Rechts eines Drittstaates umgangen werden können.
Anwendungsbereich der AGB-Vorschriften
Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Für den Anwendungsbereich der AGB-Vorschriften gelten für Internetverträge die allgemeinen Regelungen, d. h., der Anwendungsbereich der AGB-Vorschriften des BGB ist eröffnet, wenn bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Geschäftsbedingungen verwendet werden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen, um Bestandteil des Vertrags zu werden, wirksam in den Verbrauchervertrag einbezogen werden. Dies setzt voraus, dass
  • der Verwender bei Vertragsschluss den Verbraucher ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
  • der Verwender dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und
  • der Verbraucher mit der Geltung der AGB einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
In welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird nachfolgend dargestellt.
Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB
Ein ausdrücklicher Hinweis i. S. d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn der Verwender bei Vertragsschluss klar und unmissverständlich äußert, dass seine AGB gelten sollen.
Das ist dann der Fall, wenn ein Durchschnittsverbraucher diesen Hinweis selbst bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann.
Hinweis auf der Web-Site
Es empfiehlt sich daher der Hinweis auf der Web-Site:
"Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird aber dann nicht genügt, wenn dieser Hinweis lediglich im Hauptmenü der Homepage des Unternehmers zu finden ist.
Den Anforderungen ist entsprochen, wenn
  • die Bestellmaske folgenden Text aufweist: "Hiermit bestelle ich unter Bezugnahme auf die Lieferbedingungen des Verkäufers folgende Artikel ..." oder
  • auf der Bestellseite ein Link zu den AGB platziert ist.
Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme
§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB regelt, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, die allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
Zumutbarkeit bedeutet, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • ohne Anstrengung lesbar und verständlich sein müssen und
  • übersichtlich gestaltet sein und vom Umfang her der Geschäftsbedeutung entsprechen müssen.
Dies bedeutet konkret, dass das Lesen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem Bildschirm keine Lupe erfordern darf. Andererseits liegt - auch bei kleiner Schrift - keine Unzumutbarkeit vor, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, die allgemeinen Geschäftsbedingungen auszudrucken.
Für den Umfang der AGB gilt, dass er der Bedeutung des Geschäfts entsprechen muss. Bei alltäglichen Konsumgeschäften bedeutet dies, dass die AGB kurz und leicht verständlich sein müssen. Bei Verträgen mit größerer Geschäftsbedeutung ist es dem Verbraucher jedoch zumutbar, entsprechend längere allgemeine Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall ist es dem Verbraucher auch zumutbar, die längeren AGB auf seinen Rechner herunterzuladen.
Zeitpunkt der Kenntnisnahmemöglichkeit
Nach § 305 Abs. 2 BGB werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen und die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird.
Daher genügt der Verwender diesen Anforderungen nicht, wenn er auf seiner Bestellseite die Formulierung wählt: "Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir Ihnen gerne zusenden".
Sprache der AGB
Da jede Webseite weltweit aufrufbar ist, stellt sich die Frage, ob der Verwender die allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachen zur Verfügung stellen muss. Gesetzliche Bestimmungen hierzu bestehen nicht. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses von Anbietern von Diensten und Waren im Internet empfiehlt es sich allerdings, die allgemeinen Geschäftsbedingungen in verschiedenen Sprachen anzubieten.
Hinweispflicht nach der Verordnung über Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Recht
Werden AGB in verschiedenen Sprachen angeboten, so ist der Unternehmer nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 4 BGB-InfoVO verpflichtet, den Verbraucher über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren.
Einverständnis
Der Einbezug der allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil erfordert nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass der Verbraucher mit der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einverstanden ist.
Für den Verwender von AGB empfiehlt es sich, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, auf der Bestellseite vor der Absendung der Bestellung einen Button anzuklicken, wodurch dieser sein Einverständnis ausdrücklich erklärt.
"Flüchtigkeit" von AGB
Wenn der Verwender seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nach einem Vertragsschluss ändert, gelten für diesen Vertrag die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu beachten ist, dass dem Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Darlegungs- und Beweislast auch für die Einbeziehung der konkreten Fassung seiner AGB obliegen.
Überraschende Klauseln
Auch wenn die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sind, gilt, dass die Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie nach § 305c Abs. 1 BGB so ungewöhnlich sind, dass der Verbraucher nicht mit ihnen rechnen muss. Ob eine AGB-Klausel als ungewöhnlich oder überraschend zu qualifizieren ist, hängt von der Art des einzelnen Vertrages und den Umständen seines Abschlusses ab.
Inhaltskontrolle der AGB
Sind die von dem Unternehmer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen formell Bestandteil geworden, so unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB.
Generalklausel
Nach § 307 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Da im Hinblick auf die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung keine internetspezifische Problematik besteht, wird an dieser Stelle nicht näher auf diese Regelung eingegangen.
Konkrete Inhaltskontrolle
Die konkrete Inhaltskontrolle der AGB erfolgt nach den Vorschriften der §§ 308, 309 BGB. Ohne im Detail auf diese Regelungen einzugehen, werden hier einzelne AGB-Klauseln beispielhaft aufgeführt, die sich für AGB in Internetverträgen als besonders relevant erwiesen haben:
  • Liefervorbehalt: Nach § 308 Nr. 3 BGB ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, in der sich der AGB-Verwender das Recht einräumt, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Eine AGB-Klausel eines Internetvertrags, die vorsieht, dass Angebote, Bestellungen, Liefermöglichkeiten und Fristen freibleibend sind, ist also unwirksam.
  • Volljährigkeitsbestätigung:Nach § 309 Nr. 12 BGB ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender der AGB die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteiles ändert, zum Beispiel, indem er die andere Vertragspartei bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Eine AGB-Klausel eines Internetvertrags, die vorsieht, dass der Verbraucher versichert, mindestens 18 Jahre alt zu sein und das Recht und die Befähigung besitzt, diesen Vertrag zu schließen, ist unwirksam.
Erweiterte Inhaltskontrolle
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei der Beurteilung, ob eine Klausel einen Verbraucher im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligt, auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Es sind daher folgende Fragen zu stellen:
  • Welches Kräfteverhältnis bestand zwischen den Parteien?
  • Wurde auf den Verbraucher eingewirkt?
  • Wurden die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft oder erbracht?
Rechtsfolgen unwirksamer AGB
Bei Vertragsabschlüssen über das Internet richten sich die Rechtsfolgen unwirksamer AGB nach § 306 BGB.
Hiernach gilt Folgendes:
  • Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  • Erstreckt sich die Unwirksamkeit auf alle AGB-Klauseln, so bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages tritt jedoch dann ein,
  • wenn das Festhalten an diesem durch den Wegfall der AGB geänderten Vertrag für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  • wenn das Festhalten an diesem durch den Wegfall der AGB geänderten Vertrag für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
Für den Verbraucher ist eine Härte dann gegeben, wenn der Vertragsinhalt unklar und ungewiss ist und infolgedessen ein Streit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten droht.
Exkurs: Wettbewerbswidrigkeit von AGB bei Internetshops
Landgericht Waldshut-Tiengen
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat sich mit Beschluss vom 07.07.2003, Az.: 3 O 22/ 03 KfH zu der Wettbewerbswidrigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Internetshops geäußert.
In welchen Fällen sind AGB wettbewerbswidrig?
In dem Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht festgestellt, dass solche AGB wettbewerbswidrig sind, die
  • das Rückgaberecht des Verbrauchers für benutzte und/oder nicht original verpackte und/oder preisreduzierte und/oder im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen verkaufte Ware ausschließen,
  • die Kosten für die Rücksendung der Ware bei Ausübung des Rückgaberechts dem Verbraucher auferlegen,
  • festlegen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum beginnt,
  • bestimmen, dass der Erfüllungsort und/ oder Gerichtsstand der Sitz des Internetshop-Betreibers ist,
  • bestimmen, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchsgütervertrages gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Gefahr mit der Absendung der Ware auf den Käufer übergeht.
Skizzierung der Ausführungen
Hierzu wird ausgeführt, dass
  • sich die Ausnahmen des Rückgaberechts in § 312 Abs. 4 BGB finden und die Benutzung der Ware oder die Preisreduktion von Waren jedenfalls das Rückgaberecht nicht ausschließen,
  • die Kosten der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40 EUR von dem Käufer zu tragen sind, wenn dies vereinbart wurde,
  • die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts gemäß § 312d Abs. 2 BGB erst mit Eingang der Ware bei dem Käufer beginnt,
  • ein Gerichtsstand zwar unter Kaufleuten vereinbart werden kann, keinesfalls aber bei Verbraucherverträgen,
  • beim Verbrauchsgüterkauf erst mit Eintreffen der Ware bei dem Käufer die Gefahr auf diesen übergeht.
Vorschriften nach der Preisangabenverordnung
Nach der seit dem 01.01.2003 in Kraft getretenen neuen Preisangabenverordnung sind die Betreiber von Onlineshops verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannten Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sämtliche anderen Preisbestandteile bereits enthalten.
Auszeichnung von Grund- und Endpreis
Neu ist die Pflicht, Waren die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden mit einem so genannten Grundpreis sowie einem Endpreis auszuzeichnen:
  • Der Grundpreis nach dieser Vorschrift ist der Preis je Mengeneinheit (also auf ein Kilo, einen Liter, einen Kubikmeter, einen Meter oder einen Quadratmeter) einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, während
  • der Endpreis der Preis ist, den der Verbraucher letztendlich für die gesamte Verpackungseinheit der Ware zu tragen hat.
Bei unverpackten (losen) Waren, die nach Gewicht verkauft werden, bleibt es hingegen bei der alten Gesetzeslage, wonach der Preis auf ein Kilo oder 100 Gramm angegeben werden muss.
Hinweis
Das Gesetz enthält ausdrückliche Regelungen auch für das Anbieten von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser. Für diese Waren müssen nunmehr ebenfalls Preise je Mengeneinheit angeben werden.
Ausnahmen
Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht nicht für
  • Waren und Leistungen, für die aufgrund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist, zum Beispiel für verschreibungspflichtige Arzneimittel,
  • mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden,
  • Warenangebote bei Versteigerungen.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Wirtschaftsstrafgesetzbuch dar. Sie werden mit einer Geldbuße durch die Ordnungsbehörden bzw. die Gewerbeaufsichtsämter geahndet. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung können Wettbewerbsvereine und Mitwettbewerber nach § 1 UWG einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Datenschutzrechtliche Vorschriften
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Mit freundlicher Genehmigung des Kognosverlages
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