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Teil I: Impressumspflicht Autor: Rechtsanwalt Markus Philipp Förster Selbstständiger Rechtsanwalt in Trier Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, Arzthaftungsrecht Einleitung Bedeutung des Internets für den geschäftlichen Verkehr Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftszweig entwickelt. Nach Schätzungen soll der Umsatz im E-Commerce weltweit bis zum Jahre 2004 auf 68 Milliarden Dollar steigen. Zu dem Verhalten deutscher Internetnutzer liegt zwischenzeitlich die 15. Umfrage von Fittkau und Maaß, durchgeführt in dem Zeitraum vom 07.Oktober bis zum 11.November 2002 vor. Aus dieser Umfrage ergibt sich, dass die Bedeutung des Internets im täglichen Leben wächst. Jeweils über 60% der deutschsprachigen Internetnutzer setzen heute das www für die Recherche nach Produktinformationen und oder zum Einkaufen ein. Dabei liegt die größte Gruppe der deutschsprachigen Internetnutzer im Alter zwischen 30 bis 39 Jahren mit 30,8%, aber selbst über 50jährige nehmen das Internet immer noch mit einem Prozentsatz von 17,6% in Anspruch. Nach der vorgenannten Studie, die im Internet unter der Adresse www.w3b.de aufzurufen ist, wird die Bedeutung des Internet gerade auch im Hinblick auf Einkäufe und Dienstleistungen weiter wachsen. Darüber hinaus findet aber auch die reine Verbreitung von Informationen über das Internet immer grössere Anwendung. Problemstellung: Rechtlich zu beanstandende Internetauftritte Dem steht gegenüber, dass die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) am 18.12.2002 festgestellt hat, dass 8 von 10 Internetseiten rechtlich zu beanstanden sind. Diesem Ergebnis lag eine Untersuchung unter der Fragestellung zugrunde, ob Internet-Shops führender Unternehmen den gesetzlichen Mindestanforderungen für das Einkaufen im Netz entsprechen. Von 211 untersuchten Anbietern waren lediglich 38 nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Feststellung wurden seitens der vzbv 140 Unternehmen abgemahnt. Der vzbv kündigte an, die Internetangebote von insgesamt 500 Anbietern aus verschiedenen Branchen zu prüfen. Eine solche Untersuchung im Hinblick auf Internetseiten, die der Informationsverbreitung dienen, liegt nach Kenntnis des Autors nicht vor. Folgen von Beanstandungen Es gilt aber, rechtliche Vorgaben bei dem Projekt "Unternehmen im Internet" einzuhalten. Ebenso gilt dies im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen. Werden bestimmte Vorgaben nicht eingehalten, so kann dies bei kommerziellen Internetauftritten Ordnungsgelder bis zu 50.000,- EUR, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Schadenersatzklagen zur Folge haben. Bei informativen Internetauftritten drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlich bestimmten Mindestanforderungen Ordnungsgelder bis zu 250.000,- EUR, bei Vergehen gegen das Jugenschutzgesetz sind zudem Haftstrafen möglich. Der vorliegende Beitrag geht jedoch nicht den Rechtsfolgen bei Verstössen gegen die gesetzlichen Anforderungen an Internetauftritte nach, sonderen erläutert vielmehr die gesetzlichen Vorgaben. Gesetzliche Vorgaben für Telediensteanbieter und Mediendiensteanbiete Zu unterscheiden ist zwischen den gesetzlichen Vorgaben betreffend Internetauftritte für Telediensteanbieter und Mediendiensteanbieter. Die gesetzlichen Vorgaben für Telediensteanbieter richten sich nach dem Teledienstegesetz (TDG), die für Mediendiensteanbieter nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Rechtliche Vorgaben nach dem Teledienstegesetz Mit der Umsetzung der Richtlinie zum elekronischen Rechtsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 08.06.2002 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt) hat der Gesetzgeber das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr als Artikelgesetz verabschiedet. Das Gesetz umfasst die Änderungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Teledienstegsetzes (TDG). Die neuen Regeln des TDG regeln eine verschärfte Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht. Zentrale Regelung nach § 6 TDG Nach der Vorschrift des § 6 TDG haben Diensteanbieter für sogenannte Teledienste die folgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Das Teledienstegsetz bestimmt die Informationspflichten nicht abschliessend. Vielmehr regelt § 6 TDG, das weitergehende Informationspflichten nach dem Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben. Geltung des TDG für kommerzielle Anbieter Die Informationspflichten nach dem TDG gelten für geschäftsmässige Telediensteanbieter. Von Teledinesteanbietern ist zu sprechen, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind, und denen eine Übermittlung mittels Telekommuikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet, also ein Einzelner von einem Diensteanbieter individuell bedient wird. Von geschäftsmässig ist zu sprechen, wenn seitens des Anbieters ein witschaftlicher Zweck verfolgt wird, also eine individuelle Kommunikation erfolgt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen, oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder in einem freien Beruf ausübt. Bei der Umsetzung der EG-Richtline war der Verbraucherschutzgedanke von besonderer Bedeutung, so dass die Einstiegsgrenze sehr niedrig anzusetzen ist. Im Ergebnis geltend die Vorschriften des TDG also nur für die private Homepage nicht, aber für jeden, der kommerzielle Inhalte bereitstellt. Die Impressumspflicht für Mediendiensteanbieter Anwendung der Regelungen des Mediendienstestaatsvertrages bei vorrangiger redaktioneller Gestaltung zur Meinungsbildung Im Gegensatz zum Diensteanbieter kommerzieller Leistungen gilt die Impressumspflicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), wenn bei dem Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind vor allem die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften gemeint, aber auch Internetportale und Verzeichnisdienste können hierunter fallen. Zwar tritt auch hier ein Individuum dem im Internet unterbreiteten Angebot gegenüber, aber es erfährt keine individuellen und vor allem keine kommerziellen Dienstleistungen. Vielmehr ist ein allgemeines Informationsangebot vorhanden. Der neue Mediendienstestaatsvertrag gilt seit dem 01.07.2002. Ebenso wie das TDG bestimmt der MDStV, dass die vorbenannten sogenannten Mediendiensteanbieter bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Zentrale Regelung des § 10 MDStV Nach § 10 II MDStV sind mindestens folgende Informationen anzugeben:
Nach § 10 III MDStV muss bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse inText oder Bild wiedergegeben werden, oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Soweit mehrere Verantwortliche benannt sind, ist jeweils kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Dabei kann als Verantwortlicher nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Weitergehende Angabepflichten für Mediendiensteanbieter mit kommerziellen Kommunikationen Bei Mediendiensteanbietern mit kommerziellen Kommunikationen gilt:
Sowohl im TDG als auch im MDStV ist im Hinblick auf die notwendigen Informationen über den Telediensteanbieter bzw. Mediendiensteanbieter geregelt, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Interessanterweise wird weder im TDG noch im MDStV von einer Impressumspflicht gesprochen, sondern vielmehr von "Informationspflichten" bzw. der "Anbieterkennzeichnung". Leichte Erkennbarkeit Eine leichte Erkennbarkeit und eine unmittelbare Erreichbarkeit der geforderten Informationspflichten dürfte nach einer jüngeren Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02 jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn, um diese Angaben zu erhalten, mindestens 4 Internetseiten aufgeschlagen werden müssen. Zwar ist die Frage der leichten Erkennbarkeit bzw. der unmittelbaren Erreichbarkeit auch weiterhin durch eine Gerichtsentscheidung nicht eindeutig geregelt. Stellt man aber auf den Wortlaut des Gesetzes und insbesondere den damit bezweckten Verbraucherschutz ab, so wird man von einer restriktiven Regelung ausgehen müssen. Von einer leicht erkennbaren Information ist also nur dann auszugehen, wenn auf der Eingangsseite ein deutlicher Hinweis auf diese Informationen angebracht ist, dem Besucher der Internetseite also unmissverständlich ersichtlich ist, wo die Informationen gem. § 6 TDG bzw. § 10 MDStV zugänglich sind. Dies wird man am besten dadurch erreichen, dass man die Eingangsseite mit einem Button "Impressum" bzw. "Informationen" versieht. Unmittelbare Erreichbarkeit Eine ähnlich restriktive Auslegung ist im Hinblick auf die "unmittelbare Erreichbarkeit" angebracht, anderenfalls wird man von "versteckten Informationen" sprechen müssen. Daher sollte wengistens gewährleistet sein, dass von jeder Seite aus eine Rückkehr auf die mit dem Botton "Impressum" bzw. "Informationen" versehene Eingangsseite möglich ist. Die Zugänglichmachung gesetzlicher Berufsregeln Soweit das TDG bzw. der MDStV vorschreiben, dass in die Informationen aufzunehmen ist, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, empfiehlt sich ein entsprechender Link zu einer solchen Internetseite, die die berufsrechtlichen Regelungen enthält. Anderenfalls ist ein Hinweis auf entsprechende Veröffentlichungen denkbar. Näheres zur Bedeutung des neuen TDG gerade für Rechtsanwälte kann man dem entsprechenden Beitrag von Hannemann in der "Neuen juristischen Interent-Praxis" 03/2002 S. 17 ff. entnehmen. Angabe der elektronischen Postadresse Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der elektronischen Postadresse nicht ausreicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass bei der Benutzung zur geschäftlichen Kommunikation sicherzustellen ist, dass die Kontrolle des eMail-Einganges gewährleistet ist. Änderungen der Impressumspflicht durch das Handelsgesetzbuch Am 31.03.2003 ist eine Übergangsregel im Einführungsgesetz des HGB ausgelaufen. Seit dem 01.04.2003 gelten für Altfirmen, deren Firma sich nicht den Regeln des HGB nach der Reform zum 01.07.1998 fügte, die aber bereits vor dem 01.07.1998 eingetragen waren, die neuen Regeln des HGB. Nach dem Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HrefG) vom 22.06.1998 müssen Firmen bestimmte Rechtsformenzusätze enthalten. Konkret geändert wurden die nachfolgenden Rechtsformenzusätze: Einzelkaufleute führen den Zusatz "eingetragener Kaufmann"; bei einer OHG oder KG müssen "Offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" in der Firmenbezeichnung vorhanden sein. Obzwar der Rechtsformenzusatz nicht in das Handelsregister eingetragen werden muss, gilt er doch im geschäftlichen Verkehr und damit auch für den kommerziellen Diensteanbieter im Internet. Rechtliche Beurteilung eines Verstosses gegen die Impressumspflicht Nach der bereits genannten Entscheidung des LG Düsseldorf stellt ein Verstoss gegen das TDG zugleich einen Verstoss gegen § 1 UWG dar. Dies folge aus der Tatsache, dass es sich bei den Vorschriften des TDG um verbraucherschützende Vorschriften handelt, also um solche, die wettbewerbsrechtlichen Charakter haben. Daher sei eine gegen sie verstossende Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprunges sittenwidrig. Dem steht eine Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 01.10.2002, 16 O 531/02 entgegen, welches die Norm des § 6 TDG als wertneutral bezeichnete, mit der Folge, dass ein Verstoss gegen § 6 TDG nicht zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoss darstellt, da dieser nur auf bewusstem und planmässigem Handeln beruht. Das Gericht führte vielmehr aus:"hier liegt kein Verstoss vor, der einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Durch den Rechtsbruch wird kein Umsatz erzielt. Durch das Fehlen der nach § 6 erforderlichen Angaben wird kein Umsatzgeschäft gemacht. Das Fehlen der Angaben ist eher kontraproduktiv, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriösität des Unternehmens bekommen können oder die bequeme Kontaktaufnahme per eMail nicht besteht." Ungeachtet der rechtlichen Einordnung als wettbewerbsrechtlicher Verstoss handelt es sich jedoch in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit nach dem TDG: Fazit Sowohl das TDG als auch der MDStV schreiben für die jeweiligen Diensteanbieter eine nicht geringe Zahl an bestimmten Angaben über den jeweiligen Anbieter vor. Dabei zeigt sich auf Grund der wörtlichen Auslegung als auch auf Grund der Tatsache, dass es sich um Normen handelt, bei denen der Verbraucherschutz im Vordergrund steht, dass eine restriktive Auslegung und vor allem restriktive Umsetzung dieser Normen angebracht ist. Bei der Erstellung des "Impressum" empfiehlt es sich, nach einer genau festgelegten Checkliste vorzugehen, die sich an dem jeweiligen Gesetzestext orientiert. Eine Hilfestellung bei der Erstellung eines Webimpressums bietet die Seite www.digi-info.de/webimpressum der DI Digitale Informationssysteme GmbH. Fortsetzung Der vorliegende Beitrag hat sich lediglich der sogenannten "Impressumspflicht" gewidmet. Für den Anbieter kommerzieller Waren und Dienste im Internet gibt es aber über die hier behandelten Vorschriften hinaus weitere Vorschriften zu beachten, etwa die Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes bzw. des ehemaligen Gesetzes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Beitrag wird dahingehend fortgesetzt. Mit freundlicher Genehmigung des Kognosverlages Der Artikel ist außerdem erschienen in: Codex, le mensuel juridique et politique du Luxembourg Nr. 12, Januar 2004, S. 5 -9. |
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