Zurück zur Website

Veröffentlichungen
→Arztrecht

Praxisaufgabe/-veräusserung, in:
Gunnar Stierle: Das Neue Praxis-Handbuch für Ärzte von A - Z, Deutscher Ärzteverlag Köln 2000, Gruppe 3/ P 124, S. 1 - 10.
Der Verkauf einer Arztpraxis durch Übertragung materieller und immaterieller Vermögensbestandteile vollzieht sich jährlich mehrere tausend Mal. Dabei folgt das zivilrechtliche Geschäft des Praxisverkaufs den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmenskaufs. Die mit der Praxisveräußerung zwingend verbundene erforderliche Nachfolgezulassung des Arztes, der eine Praxis erwirbt, richtet sich nach Sozialrecht.
I. Das Nachzulassungsverfahren
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und damit auch die Nachzulassung des die Praxis erwerbenden Arztes ist die Voraussetzung der Tätigkeit des Kassenarztes. Als Voraussetzung für den Erhalt der Zulassung sind zu nennen:
- persönliche und fachliche Voraussetzung
- bedarfsplanungsrechtliche Voraussetzungen, insbesondere das Nichtbestehen einer Zulassungssperre im betreffenden Planungsbereich. Zu einer Zulassungssperre kommt es, wenn dort eine Überversorgung mit zugelassenen Ärzten besteht, d. h. es sind bereits mehr Ärzte eines Fachgebietes zugelassen, als zur angemessenen Versorgung der Versicherten erforderlich sind.
Mit der Einführung der Bedarfsplanung zum 01.01.1993 und der Praxisnachfolge in gesperrten Gebieten sind Neuniederlassungen grundsätzlich nur noch in nicht gesperrten Gebieten zulässig. Die Zahl der Neuniederlassungen steigt trotz noch offener Planungsbereiche nicht mehr wesentlich an, da eine neue Niederlassung ohne Übernahme einer bestehenden Praxis ein zunehmend unkalkulierbares unternehmerisches Risiko darstellt. Mit anderen Worten erfolgt die Neuniederlassung fast ausschließlich durch die Nachfolgezulassung. In der Bundesrepublik Deutschland waren Ende 1996 ca. 279.000 Ärzte approbiert und berufstätig.
Das Nachfolgezulassungsverfahren beginnt mit der Stellung des sogenannten Ausschreibungsantrages bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Berechtigt, einen Ausschreibungsantrag zu stellen, ist der zugelassene Vertragsarzt selbst. Betreibt dieser mit Dritten eine Gemeinschaftspraxis, kommt den Partnern keinerlei eigenes Antragsrecht zu. Der Antrag auf Ausschreibung der Arztpraxis muß mindestens die folgenden Angaben erhalten:
- Vertragsarztsitz (Straße, Ort)
- Gebietsbezeichnung mit wesentlichen Praxisbesonderheiten (Ausrichtung)
- Wesentliche apparative Ausstattung
- Durchschnittliche Patientenzahl (GKV- und ggf. Privatpatienten)
Der Name des abgebenden Arztes muß ebenso wenig genannt werden, wie die Höhe des Verkehrswertes. Nach Eingang des wirksamen Antrages ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern den Vertragsarztsitz in ihrem jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt auszuschreiben. Die Erklärung der Ausschreibung beinhaltet gleichzeitig den Willen des veräußernden Arztes, auf seine Kassenzulassung zu verzichten.
Der aktuelle Praxishinweis:
Um eine geeignete Nachfolge zu sichern, sollte vorerst nur die Ausschreibung des Kassenarztsitzes beantragt werden. Der Kassenärztlichen Vereinigung soll zusätzlich mitgeteilt werden, dass auf die Kassenarztzulassung erst dann verzichtet wird, wenn tatsächlich ein geeigneter Nachfolger gefunden wurde!
Auf die Vertragsarztsitzausschreibung werden Bewerbungen von möglichen Kaufinteressenten folgen. Eine solche Bewerbung ist jedoch nicht als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehen. Die Bewerbung ist zunächst als Antrag auf Zulassung an dem betreffenden Vertragsarztsitz zu qualifizieren. Jedoch wird man dem Zulassungsantrag die grundsätzliche Bereitschaft zum Praxiskauf zum Verkehrswert entnehmen müssen.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist gibt die Kassenärztliche Vereinigung den Zulassungsantrag und die Bewerbungsunterlagen zur weiteren Verfahrensdurchführung an den Zulassungsausschuss ab. Jener trifft nun anhand bestimmter Kriterien eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern. Auswahlkriterien:
Zunächst müssen diejenigen Bewerber aussortiert werden, bei denen es an einer persönlichen oder fachlichen Zulassungsvoraussetzung fehlt. Der Bewerber muß im Arzt-/Zahnarztregister eingetragen sein. Diese Eintragung setzt im Arztbereich den Nachweis der ärztlichen Approbation und den Abschluss einer Weiterbildung zu einem Facharzt nach einer Landesweiterbildungsordnung voraus. Persönlich ungeeignet ist der Bewerber, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit nicht in erforderlichem Umfang für die Patientenversorgung am Sitz zur Verfügung steht. Erklärt z. B. der Bewerber, noch 1 Jahr an den bisherigen Arbeitgeber gebunden zu sein, müsste bereits deswegen der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden. Ferner dürfen in der Person des Arztes keine geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Mängel bestehen, insbesondere Trunk- oder Rauschgiftsucht innerhalb der letzten fünf Jahre.
Nach dieser negativen Auswahlprüfung bleiben theoretisch drei Fallkonstellationen denkbar. Es bleibt/bleiben
- keine berücksichtigungsfähigen Bewerber
- nur eine einziger Bewerber oder
- drei und mehr Bewerber
im Rennen um die Zulassung übrig.
Im ersten Fall wird der Zulassungsausschuss den Antrag auf Nachbesetzung durch Bescheid zurückweisen. Verbleibt nur ein Bewerber, ist diesem die Zulassung zu erteilen, sofern dieser sich verbindlich zur Leistung des Verkehrswertes bereit erklärt. Denn im Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes muß diesem im Wege der staatlichen Konzessionsneuvergabe zumindest der marktgängige objektive Marktwert als Verkaufserlös garantiert werden. Dies bedeutet zum einen, dass durchaus ein höherer Kaufpreis vereinbart werden kann. Für den Erwerbenden bedeutet dies, dass eine Nachfolgezulassung dann nicht rechtmäßig ist, wenn dieser nicht im Stande ist, wenigstens den Verkehrswert einzulösen. Die Nachfolgezulassung wird aber auch im vorgenannten Fall erteilt, soweit sich der abgebende Arzt mit einem Verkaufserlös unterhalb des Marktwertes einverstanden erklärt.
Verbleiben zwei oder mehr Bewerber, hat der Zulassungsausschuss eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Entscheidendes Kriterium ist dabei die berufliche Eignung. Praxisbeispiel: Auf eine ausgeschriebene internistische Praxis, deren Inhaber an der fachärztlichen Versorgung teilnahm, bewerben sich der leitende Oberarzt einer internistischen Universitätsklinik und Verfasser eines Standardwerkes Prof. Dr. M., der auch die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie führt, sowie der frischgebackene junge Internist Dr. J., der nur mäßige Zeugnisse ohne Weitervertiefung vorweisen kann.
Die Auswahl anhand eines beruflichen Eignungskriteriums erfordert als erstes eine Qualifikationsprüfung jedes einzelnen Bewerbers, bezogen auf den zu besetzenden Vertragsarztsitz, gefolgt von einer relativen Inbeziehungsetzung.
Im Ergebnis kann die Eignung mehrerer Bewerber dann entweder gleich oder graduell unterschiedlich einzustufen sein. Bei der Qualifikationsprüfung gilt der Grundsatz, dass alle Ärzte, die eine Weiterbildung auf dem gleichen Gebiet besitzen, als gleich geeignet und befähigt zur Erbringung sämtlicher gebietskonformen Leistungen und zur Deckung des Versorgungsbedarfs in dem betroffenen Fachgebiet anzusehen sind. Es gilt die grundsätzlich gleiche Eignung.
Zusätzlich werden die weiteren Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen, Weiterbildungen und sonstigen Tätigkeitsschwerpunkte, entweder des die Praxis veräußernden, oder des die Praxis erwerbenden Arztes zu beachten sein. Eine nicht gleiche, sondern höhere Eignung wird man nur annehmen können, wenn diese den Bedürfnissen des zu versorgenden Patientenklientel entgegenkommt und sich als bedarfsgerecht darstellt.
Hohe rechtliche Anforderungen sind zu stellen, wenn allgemeine Bedarfsgesichtspunkte, also die sonstigen Verhältnisse im übrigen Planungsbereich (z. B. neben der ausgeschriebenen endokrinologischen Schwerpunktpraxis arbeiten mehrere andere endokrinologische Internisten, es fehlt jedoch an einem Arzt, der komplizierte kardiologische Behandlungen durchführt) in die Beurteilung einfließen. Im Eingangsbeispiel dürfte die vielleicht größere berufliche Erfahrungen des Prof. Dr. M. nicht zur Annahme einer gesteigerten beruflichen Eignung führen, es sei denn, der betreffende Patientenstamm wäre endokrinologisch geprägt.
Bei der Auswahlentscheidung ist die Dauer der Eintragung in eine Warteliste zu berücksichtigen. Sie setzt die Bewerbung um eine Nachfolgezulassung und die Arztregistereintragung voraus.
Der aktuelle Praxishinweis:
Es empfiehlt sich die Eintragung in mehreren Wartelisten, da sie zu einer günstigen Positionierung für Auswahlentscheidungen führt. Die Eintragung ist jedoch keine Anspruchsvoraussetzung für eine Zulassung.
Auswahlkriterium ist weiterhin das Approbationsalter, also der Zeitraum ab dem Tag der Approbation. Aus dem Approbationsalter lässt sich nur sehr begrenzt auf den Grad der Leistungsfähigkeit schließen, da das Alter auch ohne aktive Tätigkeit ansteigt.
Das Auswahlkriterium der Dauer der ärztlichen Tätigkeit stellt auf den Umfang der Ausübung des Berufs ab. Es umfasst sämtliche Tätigkeiten, egal, ob es sich um eine Anstellung im Krankenhaus, bei einem Vertragsarzt, als Amtsarzt oder eine selbständige Tätigkeit handelt.
Eine Bevorteilung von Ehegatten und Kindern des die Praxis veräußernden Arztes, die sich um die Nachzulassung bewerben, ist ausgeschlossen. Diese müssen sich, wie andere Berufszugänger auch, um die Zulassung bemühen.
Ist der die Praxis erwerbende Arzt bei einem die Praxis veräußernden Arzt als Angestellter Arzt tätig, so liegt zwar der Gedanke nahe, dass hier eine bestmögliche qualitative Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gewährleistet ist, da der Arzt mit dem Patientenstamm bereits persönlich vertraut ist. Entgegen diesem Gedanken ist bei dem Kriterium "Anstellung" für die Auswahlentscheidung jedoch nur die Dauer der Mitarbeit relevant.
Eine sachgerechte Entscheidung wird die vorgenannten Kriterien, die im Interesse einer Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu beachten sind, auf die Bewerber beziehen und zwischen den Bewerbern werten müssen. Dabei wird grundsätzlich einer sich zeigenden herausgehobenen beruflichen Eignung das größte Gewicht beigemessen.
Nachdem der Zulassungsausschuss eine Entscheidung getroffen hat, besteht die Rechtsfolge in der Zulassung dieses Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung am betreffenden Vertragsarztsitz, verbunden mit der Zurückweisung der Zulassungsanträge der weiteren Kandidaten.
Wird der Zulassungsantrag eines Bewerbers z. B. trotz erheblicher besserer Eignung und längerer ärztlicher Tätigkeit, also im Falle einer sehr groben Verwerfung bei der Zusammenschau der Kriterien, zurückgewiesen, steht dem Verfahrensbeteiligten als Rechtsbehelf die Anrufung des Berufsausschusses offen. Im Falle einer weiteren ungünstigen Entscheidung kann er den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, Kammern für Kassenarztrecht, beschreiten.
Der aktuelle Praxishinweis:
Der abgelehnte Bewerber darf sich nicht darauf beschränken, nur seine Ablehnung anzufechten, sondern muß auch die positive Zulassungsentscheidung angreifen. Da die Anrufung des Berufsausschusses eine Widerspruchsbefugnis voraussetzt, muß der abgelehnte Bewerber darlegen, durch die fehlerhafte Entscheidung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (z.B. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung).
II. Der Praxiskaufvertrag
Die Veräußerung der Arztpraxis umfasst außer der Übertragung der Sachen und des good will (ideeller Praxiswert) meist die Möglichkeit, die örtliche Lage, vorhandene Patientenbeziehungen sowie möglicherweise den guten Ruf des bisherigen Praxisinhabers zu nutzen. Der Kauf einer freiberuflichen Praxis als Unterfall des Unternehmenskaufs richtet sich nach den Regeln der §§ 433 ff. BGB. Auf den Praxiskaufvertrag finden die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459 ff. BGB Anwendung. Der Praxiskauf wird geprägt durch die Begründung wechselseitiger Rechte und Pflichten und die Übertragung meist einer Vielzahl einzelner Sachen und Rechte. Der Kaufvertrag bedarf grundsätzlich weder der Schriftform noch der notariellen Beurkundung. Von einem mündlichen "Handschlag-Vertrag" wird aber dringend abgeraten, da Auseinandersetzungen nicht gerade selten sind, so dass sich der schriftliche Vertragsabschluss schon aus Beweiszwecken empfiehlt. Wird mit der Arztpraxis auch das Hausgrundstück veräußert, bedarf der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung. Diese erstreckt sich dann auch auf einzelne Vereinbarungen, Nebenabreden etc. Werden Nebenabreden dann nicht beurkundet, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts, auch wenn der Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet wurde.
Der Praxiskaufvertrag sollte auf jeden Fall die nachgenannten Positionen beinhalten:
- die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien: Hier sollten rein vorsorglich die Privatanschriften aufgeführt werden
- die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes: der Praxiskaufvertrag erfasst regelmäßig die Arztpraxis insgesamt. Zu verstehen ist hierunter die Gesamtheit all dessen, was die gegenständliche und personelle Grundlage des in freier Praxis tätigen Arztes bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bildet. Werden in der Praxis sowohl Mitglieder der gesetzlichen Krankversicherungen als auch Privatpatenten behandelt, lässt sich die Praxis unproblematisch in einen "Kassenteil" sowie einen Bereich für Privatpatienten aufteilen. Aus den mannigfachsten Gründen kann es vorkommen, dass ein Arzt lediglich den "Kassenteil" seiner Praxis veräußert und mit dem Bewerber in den bisherigen Räumen kooperiert. Zu einer Arztpraxis gehören die rechtlichen Beziehungen den Arztes zu Dritten, beispielsweise zu Apparate- oder Leistungserbringungsgemeinschaften. Hier ist sicherzustellen, dass die Nutzungsrechte im Kaufvertrag auf den Erwerber übertragen werden. Bei der Übertragung des Praxisinventars sind die Gegenstände genau zu bezeichnen. Hat der Praxisübergeber bilanziert, können die zu übertragenden Sachen und Rechte durch Verweisung auf die Bilanz nebst Inventarverzeichnis konkretisiert werden. Der Vertragsarztsitz oder die Zulassung können nicht Gegenstand des Kaufvertrages sein.
- Die Patientenkartei: Regelmäßig gehen im Rahmen des Praxisverkaufs die Patientenunterlagen auf den Erwerber über. Der Arzt, an welchen sie ausgehändigt werden, darf sie jedoch nur mit Einwilligung des Patienten nutzen. Sucht der Patient den Praxisnachfolger zur Behandlung auf, erklärt er hiermit konkludent seine Einwilligung. Fehlt eine solche Einwilligung, erfolgt die Abwicklung vieler Praxisverträge unter Berücksichtigung der Vorschläge der "Münchener Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei Veräußerung einer Arztpraxis". Die Vertragsparteien schließen einen Verwahrungsvertrag ab, der diese Patientenkarteien betrifft. Der Erwerber wird verpflichtet, die Alt-Kartei separat von der Neu-Kartei (deshalb: 2-Schrank-Modell) aufzubewahren und Einsicht nur dann zu nehmen, wenn der entsprechende Patient seine Zustimmung erteilt hat. Es darf nicht übersehen erden, dass trotz der "Münchener Empfehlung" eine höchstrichterliche Entscheidung zur Übergabe der Patientendokumentation noch aussteht. Der aktuelle Praxishinweis: Um einer Nichtigkeit des ganzen Kaufvertrages im Hinblick auf die Regelung der Übernahme der Patientendokumentation vorzubeugen, sollte man die sogenannte "Salvatorische Klausel" einbauen. Diese beinhaltet die Bestimmung, dass der übrige Vertrag auch bei Nichtigkeit einer Bestimmung wirksam bleibt.
- Der Kaufpreis: Regelmäßig besteht das Kernstück der Vertragsverhandlungen in der Ermittlung des von beiden Parteien zu akzeptierenden Kaufpreises. Es ist zulässig, den Kaufpreis ganz oder teilweise von der künftigen Umsatz- oder Ertragsentwicklung ab-hängig zu machen ("earn outs"). Gleichwohl ist vor solchen Beteiligungen zu warnen, da z. B. die Bemessungsdaten manipulierbar sind, wenn Umsätze in die für die Be-rechnung nicht mehr maßgeblichen Zeitabschnitte verlagert werden.
- Zahlungsweise, Verzinsung, Verjährung: Ohne weitere Vereinbarung ist der Kaufpreis sofort fällig und in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Erfüllung der Verkäuferverpflichtung. Das Todesfallrisiko des Erwerbers wird durch eine entsprechende Lebensversicherung abgesichert. Für den Fall der Verschlechte-rung der wirtschaftlichen Situation des Erwerbers sollte sich der Veräußerer durch selbstschuldnerische Bürgschaften, selbstschuldnerische Bürgschaften Dritter, Verpfändung von Wertpapieren, Abtretung von Rechten beispielsweise aus einer Lebensversicherung schützen. Als Sicherungsinstrument für den Fall des Zahlungsverzuges kommt die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen durch Erstellung einer entsprechenden notariellen Urkunde in Betracht.
- Eigentumsvorbehalt, Verbot der Weiterveräußerung: Ist der Kaufpreis im Zeitpunkt der Praxisübergabe nicht vollständig gezahlt oder risikolos abgesichert, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich jedoch nur auf bewegliche Sachen, nicht auf den good will. Der Praxisübergabevertrag ist erst bei vollständiger Zahlung erfüllt. Befindet sich der Erwerber bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Der aktuelle Praxishinweis: Da gerade die Umsatz- und Gewinnsituation für den Erwerber von grundsätzlicher Bedeutung ist, sollte er sich vom Veräußerer zusichern lassen, dass die insofern unterbreiteten Angaben zutreffend sind. Täuscht der Veräußerer den Erwerber hierüber arglistig, so kann der Erwerber den Kaufvertrag anfechten, dessen Rückgängigmachung und Schadenersatz verlangen.
- Gewährleistungsausschluss: Erforderlich ist, dass die Haftung für Sachmängel individualvertraglich ausgeschlossen wird. Um den Haftungsausschluss auf verborgene Mängel erstrecken zu können, wird die Klausel "wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" empfohlen. Fehlen aber zugesicherte Eigenschaften, geht der Gewährleistungsausschluss in der Regel ins Leere.
- Übergabe der Arbeitsverhältnisse gem. § 613a BGB: Die vorgenannte Bestimmung beinhaltet, dass beim rechtsgeschäftlichem Übergang eines Betriebes auf einen anderen Inhaber, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Eine Arztpraxis ist unstreitig als Betrieb anzusehen. Gerade in Zeiten von Zulassungssperren richtet sich das Interesse mancher Bewerber aber ausschließlich auf die Übertragung der Vertragsarztzulassung und nicht auf die Fortsetzung der Praxis. Unterbleibt ein Widerspruch der bisher in der Praxis Beschäftigten, geht das Arbeitsverhältnis auf den Praxiserwerber über. Grundsätzlich ist aber der Praxisveräußerer nicht gehindert, Kündigungen aus Rationalisierungsgründen auszusprechen. Dem Erwerber ist es ebenfalls unbenommen, unter Berücksichtigung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen Kündigungen, etwa aus betriebsbedingten Gründen, vorzunehmen.
- Eintritt in den Mietvertrag: Empfehlenswert ist es für den Veräußerer, den Eintritt eines Nachfolgers in den Mietvertrag generell vorzusehen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zu einer entsprechenden Nachfolgeklausel mit Verlängerungsoptionen, sollte der Arzt die Vor- und Nachteile der Verlegung der Praxis erwägen. Ist der Praxisveräußerer zugleich Vermieter der Räume, empfiehlt es sich, den Praxisübernahmevertrag und den Mietvertrag gemeinsam zu verhandeln. Der Praxiskaufvertrag sollte in diesem Falle unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Mietvertrages über die Praxisräume geschlossen werden. Liegt keine Identität zwischen Veräußerer und Vermieter vor, sollte der Praxiskäufer die schriftliche Zustimmung zum Eintritt in das Mietverhältnis einholen.
Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass, soweit der Veräußerer im gesetzlichen Güterstand lebt, zur Wirksamkeit des Kaufvertrages die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist. Denn die Praxis stellt in der Regel "sein Vermögen im ganzen" dar, über das er nur mit der Zustimmung des Ehepartners verfügen kann. Bei einem verleibenden Praxisanteil bis zu 30% entfällt dieses Zustimmungserfordernis.
Checkliste für Unterlagenbeschaffung:
Für Ihre Praxisabgabe benötigen Sie folgende Unterlagen:
Steuerliche Abschlüsse bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 3 Jahre
Inventarliste
Liste der beschäftigten Arbeitnehmer
Häufigkeitsstatistik aus den KV-Abrechnungen der letzten 4 Quartale
Leistungsstatistik der privatärztlichen Tätigkeit
Aufstellung der bestehenden besonderen Abrechnungsgenehmigungen
Angaben über Besonderheiten der Praxisstruktur
Miet-, Leasing- und andere Verträge
Versicherungsverträge
Gemeinschaftspraxisvertrag
Aufstellung anhängiger sozialrechtlicher Widerspruchs- und Gerichtsverfahren
Abgedruckt in: Gunnar Stierle: Das neue Praxis-Handbuch für Ärzte von A bis Z, Deutscher Ärzteverlag Köln 2000, Gruppe 3/ P 124, S. 1 - 10, mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Ärzte-Verlages Köln