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Vorträge Internetrecht

Veranstaltung "Social Media Day" am 25.04.2013 auf der IT-Messe in Trier
Übersicht:
Facebook
Veranstaltung "Social Media Day" am 25.04.2013 auf der IT-Messe in Trier   
Unternehmen im Internet
Veranstaltung "Ökonomische Bildung online - Wirtschaft in der Schule" am 20.05.2003 in Bitburg
Rechtslage barrierefreies Internet
Workshop am 14. Mai 2003 in der IHK Trier
Fallstricke im Internet
Vortragsreihe Deutsche Telekom, T-Punkt Business Trier, 09.01.2003 - 11.03.2003
Facebook
Veranstaltung "Social Media Day" am 25.04.2013 auf der IT-Messe in Trier
RA Markus Phillip Förster hat am 25.04.2013 auf der IT-Messe in Trier bei dem "Social Media Day" einen Vortrag über das Thema Facebook gehalten.

Hier finden Sie Eindrücke und die Dateien zum herunterladen.

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Videobeitrag des Social Media Day
Unternehmen im Internet
Veranstaltung "Ökonomische Bildung online - Wirtschaft in der Schule" am 20.05.2003 in Bitburg
I. Einführung: Bedeutung des Internets für den geschäftlichen Verkehr
Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftszweig entwickelt. Nach Schätzungen soll der Umsatz im E-Commerce weltweit bis zum Jahre 2004 auf 68. Milliarden Dollar steigen. Zu dem Verhalten deutscher Internetnutzer liegt zwischenzeitlich die 15te Umfrage von Fittkau und Maaß, durchgeführt in dem Zeitraum vom 07.Oktober bis zum 11.November 2002 vor. Aus dieser Umfrage ergibt sich, dass die Bedeutung des Internets im täglichen Leben wächst. Jeweils über 60% der deutschsprachigen Internetnutzer setzen heute das www für die Recherche nach Produktinformationen und oder zum Einkaufen ein. Dabei liegt die größte Gruppe der deutschsprachigen Internetnutzer in dem Alter zwischen 30 bis 39 Jahren mit 30,8%, aber selbst über 50jährige nehmen das Internet immer noch mit einem Prozentsatz von 17,6% in Anspruch. Nach der vorgenannten Studie, die Sie im übrigen im Internet unter der Adresse www.w3b.de abfragen können, wird die Bedeutung des Internet gerade auch im Hinblick auf Einkäufe und Dienstleistungen weiter wachsen. Dem steht gegenüber, dass die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 18.12.2002 veröffentlicht hat, dass 8 von 10 Internetseiten zu beanstanden sind, darunter IKEA, Zweitausendeins, GermanWings und Air Berlin. Es gilt aber, rechtliche Vorgaben bei dem Unternehmen "Unternehmen im Internet" einzuhalten. Werden bestimmte Vorgaben nicht eingehalten, so kann dies Ordnungsgelder bis zu 50.000,00 EUR, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Schadenersatzklagen zur Folge haben. Leider zeigt die anwaltliche Praxis, dass Unternehmensinternetseiten in der Regel nicht von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, sondern der Rechtsanwalt erst bemüht wird, wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist". Mit meinem heutigen Vortrag möchte ich Ihnen an Hand von Beispielen die wichtigsten rechtlichen Vorgaben erläutern, einen Exkurs zu Haftungsfragen machen, die auf der Webseite gesetzte Links betreffen, einige Kurzausführungen zu dem Zustandekommen von Rechtsgeschäften im Internet machen, als zum Schluss auch einige Regeln nennen, die bei der Wahl der Internetadresse zu beachten sind.
II. Was ist Internetrecht?
Mit den Begriffen Internetrecht bzw. Online-Recht wird ein rechtliches Problemfeld beschrieben, welches sich mit einer Vielzahl von Rechtsfragen auseinandersetzt, deren Antworten in den unterschiedlichsten Gesetzen zu suchen sind, zum Teil aber noch nicht gefunden werden können.
Die meisten Probleme, etwa markenrechtliche, namensrechtliche, wettbewerbsrechtliche u.ä. können jedoch anhand der bereits vorhandenen Gesetze gelöst werden. Dabei handelt es sich nicht um solche Gesetze, die speziell auf den E-Commerce abgestimmt wurden, sondern um Vorschriften, die für die Online-Problemfelder in entsprechender Anwendung gelten. III. Rechtliche Gesichtspunkte, die bei der Erstellung der Homepage und damit für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu beachten sind A. Impressumspflicht Nach dem sogenannten Teledienstegesetz (TDG), hier § 6 TDG, sind sogenannte Diensteanbieter, also Unternehmen, die im Internet Angebote darstellen bzw. ein wirtschaftliches Interesse haben, verpflichtet, über bestimmte Angaben zu informieren: sogenannte Impressumspflicht
1 Den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen - etwa einer GmbH- zusätzlich den Vertretungsberechtigten - zum Beispiel den Geschäftsführer.
2 Das Impressum muß desweiteren Ihre jederzeit erreichbare E-Mailadresse enthalten.
3 Bei einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung müssen Sie zudem Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
4 Soweit sie in ein Register eingetragen sind, etwa in ein Handelsregister, ein Vereinsregister, ein Partnerschaftsregister oder ein Genossenschaftsregister, müssen Sie diese Registerangaben unter der entsprechenden Registernummer mitteilen.
5 Bei bestimmten Berufsgruppen mit bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, z. B. Architekten oder Rechtsanwälten, sind anzugeben die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wird, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und, wie diese zugänglich sind.
6 In den Fällen, in denen Sie eine sogenannte Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, müssen Sie auch die Angabe dieser Nummer mitteilen.
Es ist jedoch anzumerken, dass das Teledienstgesetz über die Tatsache hinaus, dass diese Informationen jederzeit erreichbar sein müssen, nicht bestimmt hat, wo denn dieses Impressum und ob diese Angaben unter dem Begriff "Impressum" erfolgen müssen. Also etwa nur auf der ersten Seite, oder etwa auf jeder weiteren Seite oder nur auf der letzten Seite? Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen, einen Botton einzurichten unter dem Begriff "Impressum", in dem Sie alle vorgenannten Punkte sorgfältig überprüft eintragen. Dies ermöglicht, dass eben diese Seite Impressum von jedem Punkt der Webseite aus gut erreichbar ist.
Beispiel: 1. Einer gelungenen Impressumsdarstellung
Beispiel: 2. Einer nicht gelungenen Impressumsdarstellung
B. Vorschriften des früheren Fernabsatzgesetzes
Im weiteren sind die Vorschriften des früher sogenannten Fernabsatzgesetzes zu beachten.. Mit der Schuldrechtsreform, die Ihnen wahrscheinlich begrifflich bekannt sein dürfte, wurde das Fernabsatzgesetz seit dem 01.01.2002 ohne Änderungen als §§ 312 b ff. BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt.
Die Frage ist zunächst, wann das Fernabsatzgesetz gilt:
Die Vorschriften §§ 312b ff. BGB gelten immer dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
1.) Das Fernabsatzgesetz gilt , wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über Fernkommunikationsmittel ein Vertrag über die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen zustande kommen soll oder zustande kommt.
2.) Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluß des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3.) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken abschließt. Damit ist auch Verbraucher ein Unternehmer oder Gewerbetreibender, wenn er ein Rechtsgeschäft abschließt, aber die bestellten Waren oder Dienstleistungen eben nicht seinem Unternehmen dienen, sondern den privaten Zwecken.
4.) Zuletzt gilt die Voraussetzung, dass der Vertrag mit sogenannten Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Als sogenannte Fernkommunikationsmittel kommen in Betracht: E-Mail, Telefonanrufe, Faxe, Briefe oder Kataloge.
Sie sehen also, dass diese Vorschriften des früheren Fernabsatzgesetzes keine Neuheit darstellen, sondern bereits schon für Verträge gelten, die über andere Kommunikationsmittel als das Internet abgeschlossen wurden.
Soweit also diese drei Voraussetzungen gegeben sind, Unternehmer, Verbraucher, Zustandekommen des Vertrages über das Fernkommunikationsmittel, treffen den Unternehmer bestimmte Angabepflichten. Dabei muß der Unternehmer den privaten Verbraucher rechtzeitig, am besten vor Vertragsabschluß, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware oder der Dienstsleistungen über folgende Punkte informieren:
1. Identität des Unternehmens (=Impressumspflicht)
2. Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
3. Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
Die unter 3. genannte Angabe wiederum richtet sich nach der Preisangabeverordnung. Hierbei ist es wichtig, dass Sie den Endpreis einschliesslich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angeben. Geben Sie etwa nur den Nettopreis an versehen mit - zzgl. Mehrwertsteuer -, verstößt diese Angabe gegen die Preisangabeverordnung und stellt einen Verstoss gegen das UWG dar.
4. Lieferkosten
5. Zahlungs- und Lieferbedingung
6. Bestehen des Widerrufsrecht
Dieses sogenannte Widerrufsrecht ist für den Unternehmer von größter Bedeutung, denn hier gilt, dass der Verbraucher, ohne dass die Ware einen Fehler haben muß, im Ergebnis vom Vertrag zurücktreten kann. Nach dem sogenannten Widerrufs- bzw. Rückgaberecht kann der Verbraucher nämlich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Diese zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Unternehmer seinen sämtlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und insbesondere über das Bestehen des Widerrufsrecht belehrt hat.
Formulierungsvorschlag für das Widerrufsrecht: "Sind Sie ein Verbraucher (erwerben Sie die Leistung also weder in Ausübung einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit), so können Sie diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen."
Wenn über dieses Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist, gilt jedoch nicht, dass ein solches unbefristet bestehen würde. Wenn Sie also nicht über das Widerrufsrecht belehren, erlischt das Widerrufsrecht nach dem Gesetz spätestens nach vier Monaten nach Erhalt der Ware. Im übrigen ist hierbei wichtig, dass der Widerruf auch seitens des Verbrauchers über E-Mailmitteilung erfolgen kann.
Wird der Vertrag durch den Endverbraucher widerrufen, dann hat er den Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Des weiteren gilt, dass der Unternehmer die Kosten des Rücktransportes trägt und auch für Transportschäden haftet.
Es gibt aber die Möglichkeit, die Kosten für die Rücksendung bis zu einer Höhe von 40Eur. auf den Kunden abzuwälzen. Das sollten in den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die ich später zu sprechen komme, eindeutig geregelt werden.
7. Im weiteren müssen Sie als Anbieter nach den Regeln des BGB bzw. des ehemaligen Fernabsatzgesetzes informieren über die Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet wird. Dies gilt zum Beispiel für die sogenannten Servicetelefonnummern.
8. Im weiteren müssen Sie informieren über die Gültigkeitsdauer des Angebotes und des Preises
9. Gegebenenfalls ist die Mindestlaufzeit des Vertrages über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn es sich um eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, mitzuteilen.
Beispiel: 1. Einer gelungenen Darstellung der Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes
Beispiel: 2. Einer nicht gelungenen Darstellung der Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes
Bei dem Verstoss gegen die Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, die dann in Unterlassungs- und Schadenersatzklagen münden können. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann dazu führen, dass man nach § 2 des "Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" von Verbraucherverbänden oder von der IHK in Anspruch genommen werden kann.
C. Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Auch hier gilt, dass das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zuge der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch als §§ 305 ff. BGB aufgenommen worden ist. Die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen, unter welchen bei einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen im einzelnen ein Vertrag zustande kommt. Sie sind also immer für den sinnvoll, der eine Vielzahl von Verträgen gleichartigen Inhalts abschließen wird und möchte.
Form der AGB:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn sie in diesen Vertrag wirksam einbezogen worden sind. Das bedeutet, dass Sie als sogenannter Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst ausdrücklich auf das Existieren solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinweisen müssen. Und zwar muß dieser Hinweis spätestens bei Vertragsabschluß erfolgen. Der Hinweis muß in der Weise erfolgen, dass der Kunde die Möglichkeit hat, vor oder bei Vertragsabschluß ausführlich hierüber Kenntnis zu erlangen. Dabei muß der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingung so gestaltet sein, dass diese auch bei flüchtigem Lesen nicht übersehen werden können. Ich empfehle Ihnen, den Kunden vor Abschluß des Vertrages bzw. vor Aufgabe einer Bestellung zwingend mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu konfrontieren. Das kann etwa in der Weise geschehen, dass der Kunde, bevor er das Bestellformular abschickt, ausdrücklich bestätigen muß, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis erhalten zu haben und auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist. Des weiteren empfehle ich Ihnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Downloaden anzubieten.
Beispiel 1. Einer gelungenen Darstellung der AGB
Inhalt der AGB:
In die AGB sollten Sie die Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Kunden einbringen als auch die Kosten für die Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts bis zu einer Höhe von 40Eur. auf den Kunden abwälzen.
IV. Exkurs: Wahl des Internetnamens:
Bezüglich der rechtlichen Gesichtspunkte, die bei der inhaltlichen Gestaltung der Webseite zu beachten sind, möchte ich noch zwei Bereiche kurz streifen. Zum einen die Frage, was bei der Wahl der Domain - also der Internetadresse zu beachten ist. Gerade im Rahmen der Wahl des Internetnamens können wettbewerbsrechtliche, namensrechtliche und markenrechtliche Probleme auftreten. So besteht zum Beispiel die Gefahr, eine Internetdomain zu wählen, die bereits als Marke vergeben ist.
Grundsätzlich sollten Sie bei der Wahl der Domain folgende sieben Punkte beachten:
Sie sollten keine Namen wählen, die mit Marken oder Namen von Unternehmen identisch oder auch ähnlich sind. Sie sollten grundsätzlich keine Namen von Prominenten verwenden, keine Titel von Zeitschriften, Filmen oder Software, keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen, darüber hinaus keine Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen; des weiteren sollten Sie keine sogenannten Tippfehlerdomains nehmen.
V. Haftung für Links
Ein weiterer Aspekt, auf den ich abschließend zu sprechen komme, sind die sogenannten Links. Mit Links, die Sie auf Ihrer eigenen Homepage setzen können, verweisen Sie auf andere Homepages. Soweit diese anderen Homepages mit rechtswidrigem Inhalt gefüllt sind, gilt in der Regel, dass Sie für diese Links mit verantwortlich sind. Von der Haftung auf Links kann man sich nur freistellen, wenn man ausdrücklich, z.B. innerhalb des Impressums, formuliert, dass man sich von den Links distanziert.
VI. Urheberrechtsschutz im Internet
Um einen urheberrechtlichen Anspruch für Inhalte im Internet geltend zu machen, müssen die Voraussetzungen des § 2 II Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfüllt sein. Es muss sich bei der Internetseite um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handeln. Die Webseite muss das Ergebnis eines individuellen Schaffens sein und eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist jedoch kein zu hoher Massstab anzulegen, weshalb die Mehrzahl der Internetpages im Internet diese Anforderungen erfüllen wird. Dabei bedarf es im Hinblick auf einen Urheberrechtsschutz keiner besonderen Eintragung in ein Urheberregister. Vielmehr wird der Urheberrechtsschutz bereits z.B. durch das Schreiben einer Software erlangt. Wer seine Internetseite dennoch nach aussen hin als geschützt kennzeichnen möchte, der sollte sie mit dem "C"-Kennzeichen versehen. Von Urheberrechten freie Dokumente sind Gesetze und Urteile, Informationen und Pressemitteilungen. Gerade im Internet werden aber häufig Textdokumente, Grafiken oder Musikdateien kopiert. Wer aber ureheberrechtlich geschütztes Material im Internet unbefugt verwendet, setzt sich zumindest Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen nach §§ 97 f. UrhG aus. Darüber hinaus riskiert er eine strafrechtliche Verfolgung. Nach §§ 106 ff. drohen hier Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.
VII. Zustandekommen von Rechtsgeschäften via Internet
Angebot und Annahme
Juristisch gesehen benötigen Sie für einen Vertragsabschluß zwei Willenserklärungen. Die eine Willenserklärung, die das sogenannte Angebot darstellt, geben nicht Sie ab, sondern der Kunde. Die weitere Willenserklärung, die die sogenannte Annahme darstellt, geben Sie ab. Wenn beide Willenserklärungen dann abgegeben worden sind, sprechen wir vom Zustandekommen eines Vertrages. Grundsätzlich gilt dabei, dass diese Willenserklärungen via Internet formfrei abgegeben werden können. Da diese Formfreiheit grundsätzlich gilt, können die Willenserklärungen im Internet also zum einen durch eine E-Mail abgegeben werden, oder aber dadurch, dass ein Link auf der Homepage des Anbieters angeklickt wird.
So gibt also der Kunde, der den Bestellbotton auf einer Homepage anklickt, ein Angebot ab, zum Beispiel, einen bestimmten Gegenstand kaufen zu wollen. Sie sollten hierbei aber darauf achten, eine Korrekturmöglichkeit für den Kunden einzubauen, wenn dieser einen Eingabefehler vorgenommen hat.
Wie aber muss dieses Angebot angenommen werden?
Sie können entweder das Angebot durch eine Bestätigung der Bestellung via E-Mail annehmen. Sie können dieses Angebot aber auch ohne ausdrückliche Bestätigung annehmen, wenn der Vertrag nach der Verkehrssitte so zustande kommt. Dies ist bei einer Onlinebestellung regelmäßig der Fall. Der Internetnutzer geht davon aus, dass, wenn er nicht anderweitig benachrichtigt wird, seine Bestellung bei Ihnen wirksam erbracht hat. Hierbei kann bei Lieferschwierigkeiten aber ein Problem bestehen. Sie können sich nämlich dann schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie die verlangte Ware nicht liefern können. Daher sollten Sie regelmäßig prüfen, ob Sie das von dem Internetnutzer gemachte Angebot annehmen können, ob Sie die Ware liefern können und dann in der Regel das Angebot per E-Mail bestätigen. In soweit empfiehlt sich auch, einen Absatz in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, in welchem Sie mitteilen, dass ein Vertrag nur bei Annahmebestätigung zustande kommt.
Verträge mit Schriftform:
Soweit jedoch durch das Gesetz die Schriftform eines Vertrages vorgeschrieben worden ist, etwa für einen Mietvertrag, für einen Bürgschaftsvertrag, für ein Schuldversprechen, dann gilt, wenn ein solcher Vertag im Internet abgeschlossen werden soll, dass diese vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll und die Erklärung mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muß. Dies betrifft jedoch ganz ersichtlich nicht die Fälle, die uns vorliegend im Hinblick auf den Abschluß von Verträgen im Internet interessieren.
Welches Recht gilt bei Verträgen mit Auslandsbezug?
Im Hinblick auf den Vertragsabschluß im Internet möchte ich noch einen Aspekt aufgreifen: Es wird vorkommen, dass Anbieter und Kunden aus unterschiedlichen Ländern kommen, insbesondere sich zum Beispiel Kunden aus dem Ausland an Sie als Anbieter wenden. Die Frage, die sich dann stellt, ist die, welches Recht in diesen Fällen gilt. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Recht des Verbrauchers und dem Recht des Anbieters. Wenn Sie via Internet einen Vertrag mit einem ausländischen Verbraucher abschließen, gilt für den Verbraucher das jeweils geltende ausländische Recht. Wenn Sie als Anbieter einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner schließen, haben Sie die Möglichkeit, in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren, dass ausschließlich deutsches Recht gilt.
Was aber ist, wenn Sie via Internet Leistungen im Ausland anbieten, Ihre Homepage den hier dargestellten Anforderungen entspricht, Ihre Homepage aber den Bestimmungen, die in dem Ausland gelten, nicht entspricht? Hier gilt, zum Beispiel im Hinblick auf die Bestimmungen des Teledienstegesetzes - Impressumspflicht-, dass sogenannte Herkunftslandprinzip. Das bedeutet, dass Sie sich an die hier geltenden Vorschriften halten müssen und auch im Falle des Verstoßes gegen ausländische Vorschriften nur das deutsche Recht gilt.
Rechtslage barrierefreies Internet
Workshop am 14. Mai 2003 in der IHK Trier
Rechtslage: barrierefreies Internet

Zur gegenwärtigen Situation des barrierefreien Internetzuganges für Behinderte in den USA, der BRD und Rheinland-Pfalz
I. Rechtslage in den USA:
Bei der gesetzlichen Durchsetzung der Rechte Behinderter spielen die USA eine Vorreiterrolle. Auf der Basis des "Americans with Disabilities ACT" (ADA 1990) haben Behinderte in den USA die Möglichkeit, ihre Gleichstellung mit Nichtbehinderten in allen Lebensbereichen durchzusetzen. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Antidiskriminierungsgesetz. Spektakuläre Prozesse gegen Firmen, die Behinderte durch ihr Verhalten, ihre Produkte oder Dienstleistungen einschliesslich des Internets diskriminieren, sind aus der Presse bekannt.
Ein echter Präzedensfall im Bereich des Internets steht aber noch aus. Ein gegen den Internetprovider AOL angestrengtes Verfahren wurde 1999 vergleichsweise abgeschlossen, so dass die Rechtslage noch nicht entschieden ist.
Gegenwärtig wird jedoch vor einem Verwaltungsgericht ein Verfahren gegen die Amerikanische Fluggesellschaft Southwest Airlines geführt: in diesem Verfahren wird geprüft, ob der ADA-Artikel III mit der Forderung nach der Barrierefreiheit von "öffentlichen Räumen" Web Sites ebenso beinhaltet wie Shoppingzentren der "Realwelt". Dieser Prozess wird von den amerikanischen Firmen mit grosser Spannung verfolgt.
II. Rechtslage in der BRD
In der BRD steht in Artikel III Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werde." Ein Gleichstellungssgesetz, dass diese Forderung erfüllt, ist mit dem Behindertgleichsetzungsgesetz (BGG) am 01.05.2002 in Kraft getreten. Das BGG soll dem gewandelten Selbstverständnis behinderter Menschen in der Behindertenpolitik Rechnung tragen. In § 1 BGG sind 3 Zielvorgaben des neuen Gesetzes normiert. Danach gilt es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilnahme von behinderten Menschen am Leben und an der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung der sogenannten Barrierefreiheit, dass heißt der Beseitigung von Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen, für die Kommunikation Blinder, seh- oder hörbehinderte Menschen mit der öffentlicher Verwaltung sowie für die Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Medien.
Vorliegend geht es um das sogenannte barrierefreie Internet für Behinderte.
Was aber heißt Behinderung und was heißt barrierefreies Internet?
Der Begriff der Behinderung wird in § 3 BGG wortgleich wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert.) Nunmehr wird bei der Behinderung im Sinne des BGG auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und nicht mehr auf vermeintliche oder tatsächliche Defizite abgestellt. Danach sind Menschen behindert, wenn ihrer körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Damit ist der Begriff der Behinderung sehr weit gefaßt.
Der Begriff der Barrierefreiheit ist in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz normiert. Dort heißt es: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff der Barrierefreiheit bedeutet also auf den Bereich des Internets bezogen, dass den Behinderten ein Zugang zum Internet und damit verbunden ein Zugang zu den Inhalten im Internet in der Weise ermöglicht werden soll, dass dieser Zugang in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne Hilfe ermöglicht wird. Mit dem Begriff der Barrierefreiheit verbunden sein dürfte aber nicht nur der reine Zugang zu Internetseiten, sondern im Wege der Gleichbehandlung auch der Zugang zu denselben Inhalten. Gelegentlich begegnet man nämlich der Tatsache, dass Behinderten andere Inhalte vermittelt werden.
Damit ist der Begriff Barrierefreiheit ebenfalls allgemein und weitreichend bestimmt. Barrierefreiheit bedeutet weiterhin die Ermöglichung einer barrierefreien Kommunikation im Internet.
Verpflichtet zur Herstellung der Barrierefreiheit ist nach § 11 BGG der Träger der öffentlichen Gewalt. Hiernach haben die Behörden schrittweise ihre Internetseiten so zu gestalten, dass diese von Behinderten grundsätzlich ohne uneingeschränkt genutzt werden können. Unternehmen oder Firmen sind von dem BGG grundsätzlich nicht betroffen. Hier gilt lediglich ein Empfehlungscharakter. Die technischen Voraussetzungen orientieren sich hierbei an den derzeitigen technischen Möglichkeiten. Die technischen Möglichkeiten wurden grundsätzlich der Empfehlung des World Wide Web Consortiums (W3C) vom 05.05.1999 und ihren Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte in der Version 1.0 entnommen. Erlauben sie mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, unter der Internetadresse http://validator.W3.org/ und der weiteren Eingabe einer bestimmten Internetadresse einen entsprechenden Checkup durchzuführen.
Ein weiterer Kernpunkt des Gesetzes und eine Neuerung ist die Einführung der Möglichkeit, für Verbände behinderte Menschen und Unternehmen oder Verbände von Unternehmen sogenannte Zielvereinbarungen untereinander anzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Abschluß von solchen Zielvereinbarungen grundsätzlich nur solche Verbände berechtigt sind, die die Voraussetzungen nach §13 Abs. 3 BGG erfüllen, mithin also Verbände, die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anerkannt sind. Ein Beispiel eines solchen Verbandes ist der Bundesverband Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. in Düsseldorf. Im Hinblick auf solche Zielvereinbarungen gilt jedoch, dass eine Verpflichtung zum Abschluß einer solchen Zielvereinbarung seitens der Wirtschaftsverbände nicht besteht. Es besteht lediglich ein Anspruch auf die Durchführung solcher Zielvereinbarungen.
In einer solchen Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit können insbesondere Mindestbedingungen sowie der Zeitpunkt oder ein Zeitplan für die Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen getroffen werden. Des weiteren kann eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung verabredet werden.
Die Vorschrift des §11 Behindertengleichstellungsgesetz ist ergänzt durch eine Verordnung, in der die technischen anzuwendenden Standards als auch die Umsetzungsfristen für diese Standards geregelt sind. Diese Verordnung trat am 18.07.2002 in Kraft. Im Hinblick auf die Umsetzungfristen für die Standards gilt, für Angebote, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden:
1. Die technischen Standards für Angebote, die sich speziell an behinderte Menschen richten ( z.B. die Seite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen) müssen bis zum 31.12.2003 umgesetzt sein.
2. Für alle übrigen Angebote gilt eine Umsetzung bis zum 31.12.2005.
Welche Rechte aber stehen den Betroffenen hier insbesondere dann zu, wenn eine barrierefrei Informationtechnik nicht fristgerecht umgesetzt wird? Es gilt der Grundsatz, dass, sobald ein Behinderter aus seinem Recht aus §11 Abs. 1 BGG ( barrierefreie Informationstechnik) verletzt ist, einen Anspruch auf die Herstellung von Barrierefreiheit entweder selbst oder durch entsprechend anerkannte Verbände im Wege der sogenannten Prozessstandschaft durchsetzen kann. Dabei bedeutet die Prozessstandschaft die prozessuale Befugnis, ein fremdes Recht, nämlich das Recht des behinderten Menschen, im eigenen Namen geltend zu machen. Hierbei muß jedoch das Notwendige Einverständnis des vertretenen Behinderten erklärt werden.
Eine weitere Möglichkeit eröffnet das in §13 Behindertengleichstellungsgesetz geregelte Verbandsklagerecht. Hiernach gilt, dass ein anerkannter Verband, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein und ohne Einverständnis des betroffenen behinderten Menschen Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes ergeben kann.
III. Ausführungen zum Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen Rheinland-Pfalz
Mit Datum vom 01.01.2003 trat das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz zu Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Dieses Gesetz transformiert das Behindertengleichstellungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz auf die Länderebene. Im Hinblick auf die barrierefreie Informationstechnik regelt die Vorschrift des § 7, dass die Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der Gemeinden, die Behörden der Gemeindeverbände und die Behörden der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten sind, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.
Auffällig ist, dass hier der Begriff Barrierefreiheit enger definiert ist als im BGG. Während im BGG Barrierefreiheit als das Zugänglich- und Nutzbarmachen des Internets für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe für den Behinderten definiert ist, trifft die Vorschrift des Landesgesetzes im Hinblick auf die Definition der Barrierefreiheit lediglich die Bestimmung, dass bezogen auf das Internet dieses von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden kann. Diese Bestimmung verzichtet damit auf den Begriff des Zuganges, bezieht sich also lediglich auf die Nutzung, und verzichtet im weiteren auf das Erfordernis des Fehlens fremder Hilfe.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der Begriff der Barrierefreiheit bundes- und ländereinheitlich nicht übereinstimmend geregelt ist.
Jedoch wird der Begriff der Behinderung aus dem BGG übernommen.
Im weiteren ist in § 7 II des Landesgesetzes geregelt, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung nähere Regeln über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik und die dabei anzuwendenden technischen Standards festlegen kann. Eine Umsetzungsfrist ist nicht genannt, so dass davon auszugehen ist, dass dieselben Umsetzungsfristen wie im BGG gelten. Rechtsmittel sind in diesem Gesetz für den Behinderten selbst als auch im Wege der Verbandsklage vorgesehen.
IV: Fazit
Die Herstellung eines barrierefreien Internets gilt nur für die Behörden auf Bundes- oder Landes- bzw. Gemeindeebene. Das BGG als auch die Ländergesetze sehen lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung gegenüber den Verpflichteten vor. Rechte im Sinne eines Antidiskriminierungsgesetzes für den Einzelnen, vor allem im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, bestehen gegenwärtig nicht.
Anlage: Gesetz zur Gleichstellung behinderte Menschen BGG
§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsbearbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Beschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
I. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zur erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderten (LGGBehM) Rheinland Pfalz
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik
I. Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik gestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.
Fallstricke im Internet
Vortragsreihe Deutsche Telekom, T-Punkt Business Trier, 09.01.2003 - 11.03.2003
Die Veranstaltung steht unter zwei Themen, nämlich:
1. Was bei der Erstellung von Internetseiten von Dienst- und Leistungsanbietern rechtlich zu beachten ist - und
2. Kreditkartenzahlung im Internet: Missbrauch ausgeschlossen?
Was ich bei der Erstellung einer Internetseite aus rechtlicher Sicht zu beachten habe.
I. Einführung: Bedeutung des Internets für den geschäftlichen Verkehr
Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftszweig entwickelt. Nach Schätzungen soll der Umsatz im E-Commerce weltweit bis zum Jahre 2004 auf 68. Milliarden Dollar steigen.
Zu dem Verhalten deutscher Internetnutzer liegt zwischenzeitlich die 15te Umfrage von Fittkau und Maaß, durchgeführt in dem Zeitraum vom 07.Oktober bis zum 11.November 2002 vor. Aus dieser Umfrage ergibt sich, dass die Bedeutung des Internets im täglichen Leben wächst. Jeweils über 60% der deutschsprachigen Internetnutzer setzen heute das www für die Recherche nach Produktinformationen und oder zum Einkaufen ein. Dabei liegt die größte Gruppe der deutschsprachigen Internetnutzer in dem Alter zwischen 30 bis 39 Jahren mit 30,8%, aber selbst über 50jährige nehmen das Internet immer noch mit einem Prozentsatz von 17,6% in Anspruch. Nach der vorgenannten Studie, die Sie im übrigen im Internet unter der Adresse www.w3b.de abfragen können, wird die Bedeutung des Internet gerade auch im Hiblick auf Einkäufe und Dienstleistungen weiter wachsen.
Aufruf der Statistik
Neben dem Hauptthema, welche rechtlichen Gesichtspunkte bei der Erstellung von Internetseiten im Hinblick auf das Anbieten von Waren- und Dienstleistungen zu beachten sind, stellen sich viele weitere Fragen:
Welche Rechte hat der Verbraucher? Ist das im Internet abgeschlossene Rechtsgeschäft sofort bindend? Welche Rechte gelten, wenn ich über das Internet Waren oder Dienstleistungen ins Ausland veräußere? Was ist bei der Auswahl der Domain, also der Internetadresse, zu beachten ist, um möglichst einer wettbewerbswidrigen Abmahnung zu entgehen? Darüber hinaus stellen sich weitere Fragen, etwa, wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung und ähnliches. Diese weitergehende Fragen können aber heute hier nicht behandelt werden, da sie den Rahmen dieser Veranstaltung sprengen. Solche Fragen können aber gegebenenfalls und bei Vorliegen Ihres Interesses Thema einer weiteren Veranstaltung sein.
II. Rechtliche Gesichtspunkte, die bei der Erstellung der Homepage und damit für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu beachten sind: Im Wesentlichen sind rechtlich drei Aspekte zu beachten, nämlich erstens die sogenannte Impressumspflicht, zweitens das sogenannte Fernabsatzgesetz, das jedoch zwischenzeitlich nicht mehr als eigenes Gesetz vorliegt, sondern in die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen wurde - und drittens die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Die Impressumspflicht
Nach dem sogenannten Teledienstegesetz (TDG), was mit Datum vom 14.12.2001 in geänderter Form in Kraft getreten ist, sind Sie gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, diesem bestimmte Informationen zu erteilen, wenn sie einen Onlineshop betreiben oder online Warenangebote offerieren. Die Einhaltung dieser Vorschriften im Hinblick auf die Angabe Ihres Impressums ist von größter Bedeutung. Soweit Sie nämlich diese Vorschriften nicht einhalten, droht nicht nur ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000Eur., ein Verstoß hiergegen kann nach zwei jüngeren Entscheidungen aus dem November 2001 von dem Landgericht Düsseldorf darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben - mithin, dass gegen Sie Schadenersatzklagen erhoben werden können.
Nach diesen Vorschriften des Teledienstgesetzes treffen Sie bestimmte Informationspflichten, die jederzeit vermittelt werden müssen. So müssen Sie als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen über das Internet informieren über :
1 Den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen- etwa einer GmbH- zusätzlich den Vertretungsberechtigten - zum Beispiel den Geschäftsführer.
2 Das Impressum muß des weiteren Ihre jederzeit erreichbare E-Mailadresse enthalten.
3 Bei einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung müssen Sie zudem Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
4 Soweit sie in ein Register eingetragen sind, etwa in ein Handelsregister, ein Vereinsregister, ein Partnerschaftsregister oder ein Genossenschaftsregister, müssen Sie diese Registerangaben unter der entsprechenden Registernummer mitteilen.
5 Bei bestimmten Berufsgruppen mit bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, z. B. Architekten oder Rechtsanwälten, sind anzugeben die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wird, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und, wie diese zugänglich sind.
6 In den Fällen, in denen Sie eine sogenannte Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, müssen Sie auch die Angabe dieser Nummer mitteilen.
Diese Angaben sind von äußerster Wichtigkeit, da das Fehlen immense finanzielle Nachteile mit sich bringen kann. Es ist jedoch anzumerken, dass das Teledienstgesetz über die Tatsache hinaus, dass diese Informationen jederzeit erreichbar sein müssen, nicht bestimmt hat, wo denn dieses Impressum anzubringen ist. Etwa nur auf der ersten Seite, oder etwa auf jeder weiteren Seite oder nur auf der letzten Seite? Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen, einen Botton einzurichten unter dem Punkt Impressum, in dem Sie alle vorgenannten Punkte sorgfältig überprüft eintragen. Dies ermöglicht, dass eben diese Seite Impressum von jedem Punkt der Webseite aus gut erreichbar ist.
Beispiel: 1. Einer gelungenen Impressumsdarstellung
Beispiel: 2. Einer nicht gelungenen Impressumsdarstellung
2. Im weiteren sind die Vorschriften des sogenannten Fernabsatzgesetzes zu beachten.
Es ist eigentlich unrichtig, von dem Fernabsatzgesetz zu sprechen. Mit der Schuldrechtsreform, die Ihnen wahrscheinlich begrifflich bekannt sein dürfte, wurde das Fernabsatzgesetz seit dem 01.01.2002 ohne Änderungen als § 312b ff. BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Die Frage ist zunächst, wann gilt denn das Fernabsatzgesetz und dann - welche Vorschriften gelten hiernach.
Die Vorschriften 312b ff. BGB gelten immer dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
1.) Das Fernabsatzgesetz gilt dann, wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über Fernkommunikationsmittel ein Vertrag über die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen zustande kommen soll oder zustande kommt.
2.) Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluß des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3.) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken abschließt. Damit ist auch Verbraucher ein Unternehmer oder Gewerbetreibender, wenn er ein Rechtsgeschäft abschließt, aber die bestellten Waren oder Dienstleistungen eben nicht seinem Unternehmen dienen, sondern den privaten Zwecken.
4.) Zuletzt ist Voraussetzung, dass der Vertrag mit sogenannten Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Diese Fernkommunikationsmittel ermöglichen ja im übrigen, dass der Vertrag über die Ferne zu stande kommt, ohne dass man sich jemals persönlich gesehen hat. Als sogenannte Fernkommunikationsmittel kommen in Betracht: E-Mail, Telefonanrufe, Faxe, Briefe oder Kataloge.
Sie sehen also, dass diese Vorschriften des Fernabsatzgesetzes keine Neuheit darstellen, sondern bereits schon für Verträge gelten, die über andere Kommunikationsmittel als das Internet abgeschlossen wurden.
Soweit also diese drei Voraussetzungen gegeben sind, Unternehmer, Verbraucher, Zustande kommen des Vertrages über das Telekommunikationsmittel, treffen den Unternehmer bestimmte Angabepflichten. Dabei muß der Unternehmer den privaten Verbraucher rechtzeitig, am besten vor Vertragsabschluß, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware oder der Dienstsleistungen über folgende Punkte informieren:
1. Identität des Unternehmens (=Impressmumspflicht)
2. Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
3. Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
Beispiel: 1. Einer gelungenen Preisdarstellung
Beispiel: 2. Einer nicht gelungenen Preisdarstellung
Die unter 3. genannte Angabe wiederum richtet sich nach der Preisangabeverordnung. Hierbei ist es wichtig, dass Sie den Nettopreis, die gesetzliche Mehrwertsteuer, und den Bruttopreis angeben. Geben Sie etwa nur den Nettopreis an versehen mit - zzgl. Mehrwertsteuer -, verstößt diese Angabe gegen die Preisangabeverordnung und kann wiederum eine gegen Sie gerichtete Abmahnung zur Folge haben.
4. Lieferkosten
5. Zahlungs- und Lieferbedingung
6. Bestehen des Widerrufsrecht
Dieses sogenannte Widerrufsrecht ist für den Unternehmer von größter Bedeutung, denn hier gilt, dass der Verbraucher, ohne dass die Ware einen Fehler haben muß, im Ergebnis vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Ihnen ist wahrscheinlich bekannt, dass dies nicht gilt, wenn Kaufverträge sozusagen unter Anwesenden abgeschlossen werden können. Dann können Sie in der Regel nicht von dem Kaufvertrag zurücktreten, außer Sie haben sich ein solches Rücktrittsrecht vorbehalten oder aber die Ware ist mit erheblichen Mängeln behaftet. Nach dem sogenannten Widerrufs- bzw. Rückgaberecht kann der Verbraucher nämlich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Diese zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Unternehmer seinen sämtlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und insbesondere über das Bestehen des Widerrufsrecht belehrt hat. Diese Informationen können auch erst mit Lieferung der Ware mitgeteilt werden.
Formulierungsvorschlag: Sind Sie ein Verbraucher (erwerben Sie die Leistung also weder in Ausübung einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit), so können Sie diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen.
Wenn Ihrerseits über dieses Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist, gilt jedoch nicht, dass ein solches unbefristet bestehen würde. Wenn Sie also nicht über das Widerrufsrecht belehren, erlischt das Widerrufsrecht nach dem Gesetz spätestens nach vier Monaten nach Erhalt der Ware. Im übrigen ist hierbei wichtig, dass der Widerruf auch seitens des Verbrauchers über E-Mailmitteilung erfolgen kann.
Frage: Was passiert, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft? Wer trägt die Kosten des Rücktransportes? Wer haftet für eventuelle Transportschäden?
Zunächst gilt, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, dann hat er den Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Des weiteren gilt, dass der Unternehmer die Kosten des Rücktransportes trägt und auch für Transportschäden haftet.
Es gibt aber die Möglichkeit, die Kosten für die Rücksendung bis zu einer Höhe von 40Eur. auf den Kunden abzuwälzen. Das sollten Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die ich später zu sprechen komme, eindeutig regeln.
7. Im weiteren müssen Sie als Anbieter nach den Regeln des BGB bzw. des ehemaligen Fernabsatzgesetzes informieren über die Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet wird. Dies gilt zum Beispiel für die sogenannten Servicetelefonnummern.
8. Im weiteren müssen Sie informieren über die Gültigkeitsdauer des Angebotes und des Preises
9. Gegebenenfalls ist mitzuteilen die Mindestlaufzeit des Vertrages über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn es sich um eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt.
Beispiel: 1. Einer gelungenen Darstellung der Vorschriften des Fernabsatzgesetzes
Beispiel: 2. Einer nicht gelungenen Darstellung der Vorschriften des Fernabsatzgesetzes
Das ehemalige Fernabsatzgesetz schreibt Ihnen eine nicht geringe Menge an Informationen vor. Frage: Was ist, wenn ich als Unternehmer gegen die Informationspflicht verstoßen habe, also nicht alle vorgeschriebenen Informationen angegeben habe?
Zum einen gilt, wenn ich nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt habe, verschiebt sich die Widerrufspflicht um vier Monate nach hinten, was bedeutet, dass eben das Widerrufsrecht dann längsten vier Monate beträgt. Ihnen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, die dann in Unterlassungs- und Schadenersatzklagen münden können. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann dazu führen, dass man nach § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen von Verbraucherverbänden oder von der IHK in Anspruch genommen werden kann.
Praxistipp:
Im Hinblick auf die Gestaltung der Homepage bedeutet dies: Sie sollten zum einen die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen direkt bei der Beschreibung des einzelnen Kaufgegenstandes mitteilen. Das gilt ebenso im Hinblick auf die Preisangaben. Ebenso sollten sie der Beschreibung des Kaufgegenstandes auch die Versandkosten hinzufügen. Im weiteren sollten Sie die Belehrung über das Widerrufsrecht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingung aufnehmen. Hierbei gilt, dass diese Belehrung in Textform vorliegen muß. Des weiteren sollten Sie auch die Kosten der Rücksendung bis zu 40Eur bei Ausübung dieses Widerrufsrechtes in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abwälzen.
Unter 3. komme ich nunmehr zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch hier gilt, wie bei dem sogenannten Fernabsatzgesetz, dass das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zuge der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetz aufgenommen worden ist. Wichtig ist , dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Rechts sind, sich also durch die Regelungen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes nicht umgehen lassen. Die so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen, unter welchen bei einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen im einzelnen ein Vertrag zustande kommt. Sie sind also immer für den sinnvoll, der eine Vielzahl von Verträgen gleichartigen Inhalts abschließen wird und möchte.
Form der AGB:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn sie in diesen Vertrag wirksam einbezogen worden sind. Das bedeutet, dass Sie als sogenannter Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst ausdrücklich auf das Existieren solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinweisen müssen. Und zwar muß dieser Hinweis spätestens bei Vertragsabschluß erfolgen. Der Hinweis muß in der Weise erfolgen, dass der Kunde die Möglichkeit hat, vor oder bei Vertragsabschluß ausführlich hierüber Kenntnis zu erlangen. Dabei muß der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingung so gestaltet sein, dass diese auch bei flüchtigem Lesen nicht übersehen werden können. Ich empfehle Ihnen, den Kunden vor Abschluß des Vertrages also vor Aufgabe einer Bestellung zwingend mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu konfrontieren. Das kann etwa in der Weise geschehen, dass der Kunde, bevor er das Bestellformular abschickt, ausdrücklich bestätigen muß, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis erhalten zu haben und auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist. Des weiteren empfehle ich Ihnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Downloaden anzubieten.
Beispiel einer gelungenen Darstellung der AGB
Inhalt der AGB:
In die AGB sollten Sie die Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Kunden einbringen als auch die Kosten für die Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts bis zu einer Höhe von 40Eur. auf den Kunden abwälzen.
Exkurs: Wahl des Internetnamens:
Bezüglich der rechtlichen Gesichtspunkte, die bei der inhaltlichen Gestaltung der Webseite zu beachten sind, möchte ich noch zwei Bereiche kurz streifen. Zum einen die Frage, was bei der Wahl der Domain - also der Internetadresse zu beachten ist. Gerade im Rahmen der Wahl des Internetnamens können wettbewerbsrechtliche, namensrechtliche und markenrechtliche Probleme auftreten. So besteht zum Beispiel die Gefahr, eine Internetdomain zu wählen, die bereits als Marke vergeben ist.
Grundsätzlich sollten Sie bei der Wahl der Domain folgende sieben Punkte beachten:
Sie sollten keine Namen wählen, die mit Marken oder Namen von Unternehmen identisch oder auch ähnlich sind. Sie sollten grundsätzlich keinen Namen von Prominenten verwenden, keine Titel von Zeitschriften, Filmen oder Software, keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen, darüber keine Bezeichnung von staatlichen Einrichtungen, des weiteren sollten Sie keine sogenannten Tippfehlerdomains nehmen. Ein weiterer Aspekt, auf den ich abschließend zu sprechen komme, sind die sogenannten Links. Mit Links, die Sie auf Ihrer eigenen Homepage setzen können, verweisen Sie auf andere Homepages. Soweit diese anderen Homepages mit rechtswidrigem Inhalt gefüllt sind, gilt in der Regel, dass Sie für diese Links mit verantwortlich sind.
Exkurs: Wie kommt überhaupt ein Rechtsgeschäft via Internet zustande? Angebot und Annahme Juristisch gesehen benötigen Sie für einen Vertragsabschluß zwei Willenserklärungen. Die eine Willenserklärung, die das sogenannte Angebot darstellt, geben nicht Sie ab, sondern der Kunde. Die weitere Willenserklärung, die die sogenannte Annahme darstellt, geben Sie ab. Wenn beide Willenserklärungen dann abgegeben worden sind, sprechen wir vom Zustandekommen eines Vertrages. Grundsätzlich gilt dabei, dass diese Willenserklärungen via Internet formfrei abgegeben werden können. Da diese Formfreiheit grundsätzlich gilt, können die Willenserklärungen im Internet also zum einen durch eine E-Mail abgegeben werden, oder aber dadurch, dass ein Link auf der Homepage des Anbieters angeklickt wird.
So gibt also der Kunde, der den Bestellbotton auf einer Homepage anklickt, ein Angebot ab, zum Beispiel einen bestimmten Gegenstand kaufen zu wollen. vorgenommen Sie sollten hierbei aber darauf achten, eine Korrekturmöglichkeit für den Kunden einzubauen, wenn dieser einen Eingabefehler vorgenommen hat. Ihnen ist also dann überlassen, dieses Angebot zum Abschluß eines Vertrages anzunehmen.
Wie aber müssen Sie dieses Angebot annehmen?
Sie können entweder das Angebot durch eine Bestätigung der Bestellung, via E-Mail, annehmen. Sie können dieses Angebot aber auch ohne ausdrückliche Bestätigung annehmen, wenn der Vertrag nach der Verkehrssitte so zustande kommt. Dies ist bei einer Onlinebestellung regelmäßig der Fall. Der Internetnutzer geht davon aus, dass, wenn er nicht anderweitig benachrichtigt wird, seine Bestellung bei Ihnen wirksam erbracht hat. Hierbei kann bei Lieferschwierigkeiten ein Problem bestehen. Sie können sich nämlich dann schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie die verlangte Ware nicht liefern können. Daher sollten Sie regelmäßig prüfen, ob Sie das von dem Internetnutzer gemachte Angebot annehmen, ob Sie die Ware liefern können und dann in der Regel das Angebot per E-Mail bestätigen. In soweit empfiehlt sich auch, einen Absatz in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, in welchem Sie mitteilen, dass ein Vertrag nur bei Annahmebestätigung zustande kommt.
Verträge mit Schriftform:
Soweit jedoch durch das Gesetz die Schriftform eines Vertrages vorgeschrieben worden ist, etwa für einen Mietvertrag, für einen Bürgschaftsvertrag, für ein Schuldversprechen, dann gilt, wenn ein solcher Vertag im Internet abgeschlossen werden soll, dass diese vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll und die Erklärung mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muß. Dies betrifft jedoch ganz ersichtlich nicht die Fälle, die uns vorliegend im Hinblick auf den Abschluß von Verträgen im Internet interessieren.
Welches Recht gilt bei Verträgen mit Auslandsbezug?
Im Hinblick auf den Vertragsabschluß im Internet möchte ich noch einen Aspekt aufgreifen: Es wird vorkommen, dass Anbieter und Kunden aus unterschiedlichen Ländern kommen, insbesondere sich zum Beispiel Kunden aus dem Ausland an Sie als Anbieter wenden. Die Frage, die sich dann stellt, ist die, welches Recht denn in diesen Fällen gilt. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Recht des Verbrauchers und dem Recht des Anbieters. Wenn Sie via Internet einen Vertrag mit einem ausländischen Verbraucher abschließen, gilt für den Verbraucher das jeweils geltende ausländische Recht. Wenn Sie als Anbieter einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner schließen, haben Sie die Möglichkeit, in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren, dass ausschließlich deutsches Recht gilt.
Was aber ist, wenn Sie via Internet Leistungen im Ausland anbieten, Ihre Homepage den hier dargestellten Anforderungen entspricht, Ihre Homepage aber den Bestimmungen, die in dem Ausland gelten, nicht entspricht? Hier gilt, zum Beispiel im Hinblick auf die Bestimmungen des Teledienstgesetzes - Impressumspflicht-, dass sogenannte Herkunkftslandprinzip. Das bedeutet, dass Sie sich an die hier geltenden Vorschriften halten müssen und auch im Falle des Verstoßes gegen ausländische Vorschriften nur das deutsche Recht gilt.
B. Zahlungsverkehr im Internet - Missbrauch ausgeschlossen?
Im Internet sollen auf kurz oder lang Waren und Dienstleistungen nicht nur angeboten werden, sie sollen auch auf elektronischem Wege bezahlt werden. Viele Institutionen - allen voran Kreditkartenorganisationen und Banken entwickeln derzeit Lösungen, die Geldtransaktionen sicher machen und es erlauben, auch kleine Beträge zu übermitteln.
Traditioneller Zahlungsverkehr:
Zahlungsverkehr in Onelinenetzen funktioniert überall dort reibungslos, bei denen auf herkömmliche Weise Geld übermittelt wird. Der Kunde bestellt auf ein Onlineangebot, die Bestellung wird elektronisch registriert, die Ware auf herkömmliche Weise versandt und der Kaufpreis über die nächste Rechnung des Onlinedienstes abgebucht.
Zahlung über Bankkundenkartensystem und Kreditkarten:
Möglichkeit der verschlüsselten Datenübertragung
Bei dem Geldtransfer im Internet - also z.B. Zahlung über die Kreditkarte - gilt es vor allem, die offenkundigen Sicherheitsprobleme bei der Übertragung von sensiblen Informationen über offene Netze in den Griff zu bekommen. Dabei geht es zum Beispiel darum, die sichere Übertragung von Kreditkarteninformationen zu lösen. Den meisten Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Internet ist es offenbar gleichgültig, wie es mit der Sicherheit der im Netz übertragenen Daten ihrer Kunden bestellt ist. Wenn schon die Anbieter von Leistungen im Internet nicht für die nötige Sicherheit sorgen, dann sollte das wenigstens der Käufer selbst tun. Spätestens bei der Übertragung der Kreditkartennummer sollte der eingesetzte Webbrowser auf Sicherheit , also einem verschlüsselten Übertragungsmodus umschalten können, um das Mitlesen im Netz auszuschließen. Einen solchen Browser muß man jedoch selbst zur Verfügung haben. Hat man einen solchen Browser nicht zur Verfügung, der die Möglichkeit einer Codierung bietet, so sollte man von dem Angebot der Versandhäuser Gebrauch machen, die Kreditkarteninformationen auf herkömmliche Weise per Telefon oder per Fax zu übermitteln.
Von den verschiedenen Möglichkeiten, "online zu zahlen", nämlich per Bankkundenkartensystem, Erstellung von elektronischen Lastschriftverfahren, Homebanking, E-Cash, elektronischem Scheckverkehr u.ä. und den damit zusammenhängenden Haftungsfragen möchte ich zwei herausgreifen:
Zu unterscheiden zwischen Haftungsfragen beim sogenannten Onlinebanking, und Haftungsfragen bei Zahlung via Kreditkarten.
a.) Haftungsverteilung beim Onlinebanking
Die Bedingungen der Geldinstitute für den Kontenzugang über elektronische Medien sehen in aller Regel vor, dass Verfügungen über ein Bankguthaben vom Kontoinhaber nur nach Eingabe von geheimen Zahlencodes, den Pin, vorgenommen werden können. Dabei schreiben die Geldinstitute in ihren Bedingungen zusätzlich vor, dass der Kunde beim ersten Zugriff auf sein Konto die ihm mitgeteilte vorläufige Pin in eine nur ihm bekannten Geheimzahl ändert. Ist ihm diese Geheimzahl dann zugegangen, wird ihm ausdrücklich untersagt, die Zahlen Dritten bekannt zu geben.
Im Onlinebanking erhält der Kunde also eine persönliche Geheimzahl (PIN) - ausserdem erhält er Transaktionsnummern, die für die einzelnen Transaktionen verwendet und dabei verbraucht werden.
Wird das Konto des Kunden trotz Einhaltung dieser Sicherungsmaßnahme mißbraucht, etwa dadurch, dass Geld auf ein anderes Konto als beabsichtigt überwiesen wird, und entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, dann kommt es für die Ersatzpflicht darauf an, in wessen Einflußbereich der Schaden entstanden ist.
Nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweises ist das kartenemittierende Institut dafür beweispflichtig, dass der Karteninhaber die Transaktion veranlasst hat. Da das kartenemittierende Institut in der Regel keine Möglichkeit hat, unmittelbar zu überprüfen, ob auch der tatsächliche Karteninhaber verfügt hat, können ihm hier nur die Regeln des Anscheinsbeweises zugute kommen. Nach dem ersten Anscheinsbeweis spricht es in der Regel dafür, dass der Karteninhaber entweder die vermeintlich missbräuchliche Transaktion selbst veranlasst hat, oder nicht sorgfältig mit seiner PIN umgegangen ist.
Andererseits gilt aber, dass, wenn der Kunde glaubhaft machen kann, einen Umsatz nicht getätigt zu haben, verlangen kann, dass ihm der abgebuchte Betrag wieder gut geschrieben wird.
b). Haftungsfragen bei Zahlung mit der Kreditkarte
Das überaus gängigste Zahlungsmittel im Internet ist die Kreditkarte. Bei der Zahlung mit der Kreditkarte ist jedoch die Übermittlung der Kreditkartendaten notwendig. Diese Daten können jedoch von Hackern ohne Probleme abgefangen und dann selbst von diesen im Internet eingesetzt werden. Um diese Probleme zu lösen, sind bereits viele Firmen gegründet worden, die spezielle Verschlüsselungsprogramme entwickelt haben. Bevor die Kreditkartennummer durch das Netz geht, wird sie zunächst verschlüsselt und damit für den Hacker unbrauchbar gemacht. Die Firma, die die verschlüsselte Kartennummer zugesandt bekommt, entschlüsselt dann die Nummer, was jedoch die Notwendigkeit einer spezieller Software bedeutet. Jetzt haben wir nur noch ein Restrisiko, nämlich, was jetzt diese Firma, die die Daten erhalten hat, mit der entschlüsselten Kartennummer macht. Wenn in einem Fall, in welchem mit der Kreditkarte die Zahlung vorgenommen wurde, das Konto des Kunden zu Unrecht belastet worden ist, kann der Karteninhaber die Belastung seines Konto nur dann beanstanden, wenn er nachweist, dass die Karte nicht von ihm benutzt worden sein kann. Auch dies dürfte schwierig sein.
Damit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die Zahlung im Internet nicht sicher ist. Eine Überlegung wäre, die sogenannte elektronische Signatur auch beim Zahlungsverkehr im Internet zur Anwendung kommen zu lassen.
Fazit: Da die Zahlung im Internet Gefahren in sich birgt, kann nur angeraten werden, die Veräusserung von materiellen Waren nur per Nachnahme oder Vorkasse zu tätigen.